Ihre Schule in sozialen Netzwerken? Das mĂĽssen Sie beachten!

Facebook, Twitter, Instagram, YouTube – die sozialen Netzwerke sind aus dem Konsumverhalten nicht nur von jĂĽngeren Menschen nicht mehr wegzudenken. Nachrichten schreiben, sich vernetzen, Meldungen konsumieren und sich informieren sorgen dafĂĽr, dass wir viele Minuten (und vielleicht sogar Stunden) pro Tag diese Apps öffnen, „um nur mal kurz nachzuschauen“. Auch als Schule ist es durchaus ĂĽberlegenswert, sich auf diesen Plattformen zu präsentieren und das Schulleben zu dokumentieren. Doch dĂĽrfen Sie das ĂĽberhaupt? Und wenn ja, worauf sollten Sie dabei achten? In diesem Beitrag habe ich alles Wichtige fĂĽr Sie zusammengetragen. „Fanpages“ sind meist möglich Als Schule bei Facebook, Twitter oder Instagram präsent sein, um so Ă–ffentlichkeitsarbeit zu betreiben, das klingt verlockend. In der Regel ist Ihnen die Einrichtung einer sogenannten Fanpage auch nicht untersagt. Das Kultusministerium Baden-WĂĽrttemberg schreibt beispielsweise: „Obgleich auch die Nutzung von sogenannten Fanpages zur Selbstdarstellung von Schulen derzeit rechtlich umstritten ist, können solche Fanpages von Schulen genutzt werden. Das Kultusministerium empfiehlt jedoch, statt der Fanpages in sozialen Netzwerken konventionelle Homepages zu realisieren und Fanpages nur als Zugang zur eigenen Internetseite der Schule zu nutzen. Auf keinen Fall dĂĽrfen personenbezogene Daten oder Bilder von SchĂĽlern oder anderen Personen auf Fanpages dargestellt werden. Nicht zulässig ist ferner, dass Schulen mit SchĂĽlern ĂĽber diese Fanpages miteinander kommunizieren.“ Nehmen Sie die Empfehlung ernst, dann bietet eine Fanpage lediglich die Möglichkeit, auf die Internetseite der Schule zu verweisen und ĂĽber Links auf neue Beiträge zu informieren oder zu leiten. Wenn Sie dennoch parallel zur schulischen Website auf einer der einschlägigen Plattformen posten, dĂĽrfen Sie keinerlei personenbezogene Daten (Namen, Fotos etc.) dort veröffentlichen. Dies stringent einzuhalten erweist sich aus meiner Sicht aber als schwierig. Like-Buttons sind nicht zulässig Like-Buttons wie bei Facebook oder auch die Einbettung eines Twitter-Feeds sind auf der Schul-Website jedoch häufig nicht zulässig. In Baden-WĂĽrttemberg wird
Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie "Recht und Schulmanagement" 14 Tage GRATIS: Das Gesamtpaket, dass Ihren Schulleitungsalltag entlastet!

  • Zeit sparen: Durch direkte Handlungsempfehlungen und ĂĽber 350 Mustervorlagen, Checklisten und Arbeitshilfen zum sofortigen Einsatz in Ihrem Schulalltag
  • Sicherheit stärken: Durch praxisnahe, rechtssichere und anwaltsgeprĂĽfte Antworten auf Ihre offenen Fragen
  • Ideen gewinnen: Durch regelmäßige Impulse, Best Practice und Fallbeispiele anderer Schulleitungen
Teaser
„Bitte was?!“ – Diese Angebot unterstützt Sie bei der Arbeit gegen Hassbotschaften im Internet

Der Hass im Internet wird immer lauter und präsenter. Dies belegt auch der Jugendschutz- und Medienkompetenzbericht. Beim Thema „Hassbotschaften im Netz“ sehe ich uns Lehrkräfte in der Verantwortung, den Kindern

Europäischer Gerichtshof muss Datenschutz von Livestream-Unterricht prüfen

Handlungsempfehlung Holen Sie die Einwilligung Ihrer Lehrkräfte ein, wenn Sie Livestream-Unterricht anbieten möchten. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die hessischen Datenschutznormen bewerten wird. Der konkrete Fall An einer Schule