Leihgeräte für Schüler nur noch in der Schule im Einsatz?

Unser Sachaufwandsträger hat im Rahmen des „Sofortausstattungsprogramms Leihgeräte“ iPads und Laptops für alle Schulen beschafft. Die Kämmerei und IT der Kommune möchte nun aber die Endgeräte, aufgrund einer nicht vorhandenen Nachfrage, in die pädagogische Infrastruktur der Schule integrieren, was dann auch einen Verleih verhindert. Grundsätzlich finde ich als Schulleiterin es gut, dass diese Geräte beschafft wurden und auch für das Lehren und Lernen in der Schule zur Verfügung stehen können. Aus meiner Sicht müssen wir aber auch stets den Verleih für das Lernen zu Hause im Blick haben. Gibt es hierfür eine klare Regelung? Ja, die gibt es. Zunächst ist es so, dass bei diesem Förderprogramm der primäre Zweck die Beschaffung schulgebundener mobiler Endgeräte und der Verleih an die Lernenden ist. Ein sekundärer Einsatzzweck tritt dann ein, wenn es keine Unterrichtseinschränkungen, wie beispielsweise einen Pandemie-bedingten Wechselunterricht, mehr gibt. Aber: Es gibt eine Zweckbindungsfrist und diese beträgt 3 Jahre. Das bedeutet konkret, dass zwar auch innerhalb der 3 Jahre nach der Beschaffung die Geräte in der Schule verwendet werden dürfen, ein Verleih aber dadurch nicht verhindert werden darf. Im schlimmsten Fall riskiert Ihr Sachaufwandsträger durch diese Maßnahme die Förderbewilligung und muss dann die Kosten selbst tragen oder bereits ausbezahlte Fördergelder zurückzahlen.
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