LeihgerĂ€te fĂŒr SchĂŒler nur noch in der Schule im Einsatz?

Unser SachaufwandstrĂ€ger hat im Rahmen des „Sofortausstattungsprogramms LeihgerĂ€te“ iPads und Laptops fĂŒr alle Schulen beschafft. Die KĂ€mmerei und IT der Kommune möchte nun aber die EndgerĂ€te, aufgrund einer nicht vorhandenen Nachfrage, in die pĂ€dagogische Infrastruktur der Schule integrieren, was dann auch einen Verleih verhindert. GrundsĂ€tzlich finde ich als Schulleiterin es gut, dass diese GerĂ€te beschafft wurden und auch fĂŒr das Lehren und Lernen in der Schule zur VerfĂŒgung stehen können. Aus meiner Sicht mĂŒssen wir aber auch stets den Verleih fĂŒr das Lernen zu Hause im Blick haben. Gibt es hierfĂŒr eine klare Regelung? Ja, die gibt es. ZunĂ€chst ist es so, dass bei diesem Förderprogramm der primĂ€re Zweck die Beschaffung schulgebundener mobiler EndgerĂ€te und der Verleih an die Lernenden ist. Ein sekundĂ€rer Einsatzzweck tritt dann ein, wenn es keine UnterrichtseinschrĂ€nkungen, wie beispielsweise einen Pandemie-bedingten Wechselunterricht, mehr gibt. Aber: Es gibt eine Zweckbindungsfrist und diese betrĂ€gt 3 Jahre. Das bedeutet konkret, dass zwar auch innerhalb der 3 Jahre nach der Beschaffung die GerĂ€te in der Schule verwendet werden dĂŒrfen, ein Verleih aber dadurch nicht verhindert werden darf. Im schlimmsten Fall riskiert Ihr SachaufwandstrĂ€ger durch diese Maßnahme die Förderbewilligung und muss dann die Kosten selbst tragen oder bereits ausbezahlte Fördergelder zurĂŒckzahlen.
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