Dieser Winter hat es wirklich in sich: Überall fallen Menschen wegen schwerer Atemwegsinfektionen und Grippe oftmals für längere Zeit aus. Hinzu kommt eine Vielzahl an Corona-Infektionen, die durch die gute Impfquote bei uns gottlob nicht mehr zu den sehr schweren Verläufen führt wie noch zu Beginn der Pandemie. Leider macht die aus unterschiedlichen Gründen zu verzeichnende Infektionswelle nicht vor Ihrem Kollegium halt. Personalengpässe, Vertretungsunterricht sowie Unterrichtsausfall sind die Folgen. Beispiel aus dem Schulalltag 13 Lehrkräfte sind krank In der Gesamtschule Köln-Ehrenfeld herrscht personeller Notstand: Am Montag, den 13. Februar 2023 erscheinen 13 Lehrkräfte nicht zum Unterrichtsbeginn in der Schule. 8 Lehrkräfte haben sich bis 07:30 Uhr krankgemeldet. 3 weitere Lehrkräfte melden sich bis um 10 Uhr im Sekretariat krankheitsbedingt für die Dauer einer Woche ab und reichen gleichzeitig eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. 2 Lehrkräfte geben der Schulleitung erst am Dienstag, den 14. Februar 2023 Bescheid, dass sie erkrankt sind und voraussichtlich bis Freitag nicht zum Dienst erscheinen werden. Die Schulleitung organisiert Vertretungsunterricht, so gut es geht, muss aber auch Unterrichtsausfall in Kauf nehmen. Vorsorglich informiert die Schulleitung Kollegium und Eltern hierüber. Rechtlicher Hintergrund zur Krankmeldung Erkrankt eine Lehrkraft, ist sie verpflichtet, sich schnellstmöglich zu melden und ihre Erkrankung sowie deren voraussichtliche Dauer anzuzeigen. Damit notwendige Vertretungen für den Ausfall eingeleitet werden können, muss die Krankmeldung unverzüglich erfolgen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz [EFZG]). Spätestens nach 3 Tagen ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen. Seit dem 1. Januar 2023 ist der Abruf von AU-Daten bei den Krankenversicherungen für Arbeitgeber verpflichtend. Das ist zu tun: Informieren Sie Ihr Kollegium über die Pflichten Als Schulleitung sind Sie zwar nicht Arbeitgeber Ihrer Lehrkräfte, aber deren Dienstvorgesetzter und damit weisungsbefugt. Achten Sie darauf, dass die Krankmeldung zunächst bei Ihnen eingeht, bevor der Dienstherr informiert wird. So können
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