Hoher Krankenstand im Kollegium – diese Pflichten haben Ihre LehrkrĂ€fte

Dieser Winter hat es wirklich in sich: Überall fallen Menschen wegen schwerer Atemwegsinfektionen und Grippe oftmals fĂŒr lĂ€ngere Zeit aus. Hinzu kommt eine Vielzahl an Corona-Infektionen, die durch die gute Impfquote bei uns gottlob nicht mehr zu den sehr schweren VerlĂ€ufen fĂŒhrt wie noch zu Beginn der Pandemie. Leider macht die aus unterschiedlichen GrĂŒnden zu verzeichnende Infektionswelle nicht vor Ihrem Kollegium halt. PersonalengpĂ€sse, Vertretungsunterricht sowie Unterrichtsausfall sind die Folgen. Beispiel aus dem Schulalltag 13 LehrkrĂ€fte sind krank In der Gesamtschule Köln-Ehrenfeld herrscht personeller Notstand: Am Montag, den 13. Februar 2023 erscheinen 13 LehrkrĂ€fte nicht zum Unterrichtsbeginn in der Schule. 8 LehrkrĂ€fte haben sich bis 07:30 Uhr krankgemeldet. 3 weitere LehrkrĂ€fte melden sich bis um 10 Uhr im Sekretariat krankheitsbedingt fĂŒr die Dauer einer Woche ab und reichen gleichzeitig eine elektronische ArbeitsunfĂ€higkeitsbescheinigung ein. 2 LehrkrĂ€fte geben der Schulleitung erst am Dienstag, den 14. Februar 2023 Bescheid, dass sie erkrankt sind und voraussichtlich bis Freitag nicht zum Dienst erscheinen werden. Die Schulleitung organisiert Vertretungsunterricht, so gut es geht, muss aber auch Unterrichtsausfall in Kauf nehmen. Vorsorglich informiert die Schulleitung Kollegium und Eltern hierĂŒber. Rechtlicher Hintergrund zur Krankmeldung Erkrankt eine Lehrkraft, ist sie verpflichtet, sich schnellstmöglich zu melden und ihre Erkrankung sowie deren voraussichtliche Dauer anzuzeigen. Damit notwendige Vertretungen fĂŒr den Ausfall eingeleitet werden können, muss die Krankmeldung unverzĂŒglich erfolgen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz [EFZG]). SpĂ€testens nach 3 Tagen ist eine Ă€rztliche ArbeitsunfĂ€higkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen. Seit dem 1. Januar 2023 ist der Abruf von AU-Daten bei den Krankenversicherungen fĂŒr Arbeitgeber verpflichtend. Das ist zu tun: Informieren Sie Ihr Kollegium ĂŒber die Pflichten Als Schulleitung sind Sie zwar nicht Arbeitgeber Ihrer LehrkrĂ€fte, aber deren Dienstvorgesetzter und damit weisungsbefugt. Achten Sie darauf, dass die Krankmeldung zunĂ€chst bei Ihnen eingeht, bevor der Dienstherr informiert wird. So können
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Teaser
ArbeitsunfĂ€higkeit – Was erlaubt ist und was nicht

Wer sich krankschreiben lĂ€sst, muss das Bett hĂŒten und darf sich auch im Supermarkt nicht blicken lassen. Das ist eine weitverbreitete Vorstellung, wenn jemand erkrankt und deswegen nicht arbeiten kann.

Testpflicht an Schulen in NRW ist rechtmĂ€ĂŸig

Handlungsempfehlung Das OVG hat eine RechtsgĂŒterabwĂ€gung vorgenommen und im Ergebnis die Testpflicht als geeignete Schutzmaßnahme und damit auch als verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig eingestuft. Der konkrete Fall Die SchĂŒler einer 6. und einer