Kaffee im Kopierer? So sieht es mit der Haftung Ihrer Lehrkräfte und der Sekretärin aus

Wo gearbeitet wird, passieren Fehler, und es geht auch mal das ein oder andere kaputt. Es stellt sich jedoch schon die Frage, ob Lehrkräfte und sonstige Mitarbeitende an Ihrer Schule, wie z. B. Ihre Sekretärin, Schäden, die sie am Schulinventar verursachen, ersetzen müssen. Beispiel: Kaffee über den Kopierer verschüttetHanna Neumann ist seit vielen Jahren Sekretärin an der Robert-Koch-Realschule. Eines Morgens muss sie noch vor Unterrichtsbeginn einige Unterlagen für eine Lehrerin kopieren. Sie passt nicht auf und ihr Kaffee ergießt sich über den Kopierer. Dieser ist nun kaputt. Frau Neumann befürchtet jetzt, dass sie den Schaden von ca. 4.000 € aus eigener Tasche bezahlen muss. Grundsatz: Wer etwas kaputt macht, muss für den Schaden aufkommen In § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass derjenige, der einen Schaden verursacht, diesen auch ersetzen muss. Allerdings sieht die Situation etwas anders aus, wenn eine Lehrkraft oder sonstige Mitarbeitende an Ihrer Schule den Schaden im Rahmen ihres Dienstes bzw. ihrer Arbeit verursachen. Betriebsrisiko trägt der Dienstherr bzw. Arbeitgeber Die Lehrkräfte und sonstigen Mitarbeitenden sind aufgrund des Beamtenverhältnisses bzw. aufgrund ihres Arbeitsvertrags verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Gleichzeitig sind sie auch verpflichtet, mit dem Schulinventar pfleglich umzugehen und Schäden hieran zu vermeiden. Es wäre aber äußerst ungerecht, wenn Lehrkräfte und Mitarbeitende tatsächlich für alle Schäden, die sie während der Dienst- oder Arbeitszeit verursachen, aufkommen müssten. Denn so würde das Betriebsrisiko vollständig auf die Beschäftigten abgewälzt. Das kann aber im Ergebnis nicht sein, nehmen die Beschäftigten doch an Ihrer Schule in erster Linie Aufgaben im Auftrag des Dienstherrn oder Schulträgers war. Mitarbeitende haften nur in Ausnahmefällen persönlich Das haben die Gerichte auch so gesehen. Mit der Zeit wurde daher durch die Rechtsprechung der sogenannte innerbetriebliche Schadenausgleich entwickelt. Dieser besagt, dass bei Schäden,
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