Als Lehrkraft müssen Sie häufig mit Gesundheitsinformationen über Schülerinnen und Schüler (SuS) umgehen, etwa bei chronischen Erkrankungen wie Allergien, Asthma oder Diabetes, um im Notfall richtig zu handeln. Dabei sind datenschutzrechtliche Vor- gaben zu beachten. Im Schulfall des Monats erfahren Sie, wann und wie Sie aus Sicherheitsgründen über Gesundheitsdaten informieren dürfen und welche rechtlichen Vorgaben gelten. Schulfall des Monats: Nussallergie bei Tim In der Klasse 5a von Thomas Kröger gab es im November einen Vorfall: Tim, ein Schüler mit schwerer Nussallergie, zeigte eine allergische Reaktion, als ein anderes Kind zum Geburtstag einen Schokokuchen mit Nüssen mitbrachte. Dank der schnellen Handlungsweise der Lehrkraft und Wirkung des Notfallmedikaments konnte Schlimmeres verhindert werden. Nun möchte Thomas Kröger die Eltern informieren, dass bei Geburtstagen und der bevorstehenden Weihnachtsfeier auf Allergien geachtet werden soll. Doch darf er Tims Nussallergie einfach so den Eltern mitteilen? Wie sieht es mit dem Datenschutz aus? Datenschutzrechtliche Vorgaben Gesundheitsdaten von SuS gelten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung als besonders schutzwürdig. Sie dürfen nur unter bestimmten Bedingungen erhoben, verarbeitet und weitergegeben werden. Was sind Gesundheitsdaten? Gesundheitsdaten sind sensible Informationen, die den körperlichen oder geistigen Zustand einer Person betreffen. Im schulischen Kontext gehören dazu: chronische Krankheiten (z. B. Allergien, Diabetes) Behinderungen oder drohende Behinderungen Krankheitsrisiken und Informationen über Vorerkrankungen Behandlungen oder Medikamente (z. B. Notfallmedikamente) Impfungen Krankmeldungen Krankheitsdiagnosen Wann dürfen Gesundheitsdaten an Eltern oder andere SuS weitergegeben werden? Die Weitergabe von Gesundheitsdaten an andere Eltern oder SuS ist grundsätzlich verboten. Nur in Ausnahmefällen und mit einer schriftlichen Einwilligung der betroffenen Eltern ist dies erlaubt. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie bei Klassenveranstaltungen wie Geburtstagen auf Allergien hinweisen möchten, wie im Fall von Tim und seiner Nussallergie. In der Einwilligungserklärung muss genau festgelegt werden, welche Informationen weitergegeben werden (z. B. die Nussallergie) und an wen (etwa die Eltern der Klasse).
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