
Viele Schulen, die eine eigene Website betreiben, bekommen in regelmäßigen Abständen Abmahnungen. Der Vorwurf: Urheberrechtsverstoß. Drastische Vertragsstrafen und Schadenersatz bei knappen Fristen setzen Sie als Schulleiter schnell unter Druck. Hier erfahren Sie, wie Sie sich in einer solchen Situation am besten verhalten. Beispiel: Kleiner Apfel, großer Sprengstoff Die Grundschule im pfälzischen Landau hat ihre Homepage gründlich umstrukturiert und aufgepeppt. Da sie am Rand einer ehemaligen Apfelplantage steht und ihre Adresse die „Apfelbaumallee 2“ ist, hat sich der verantwortliche Homepage-Koordinator, Max Bäumer, einen kleinen Apfel als Marken- und Erkennungszeichen für die Homepage überlegt. Zudem hat die Schulkonferenz beschlossen, den kleinen Apfel auch auf dem Briefpapier und bei sonstigem Auftreten in der Öffentlichkeit als „Corporate Identity“ zu verwenden. Pünktlich zum 2. Schulhalbjahr 2018 geht die Homepage mit neuem Logo an den Start. 14 Tage später erhält Schulleiterin Anja Halbe Post von einer Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei. Die Wirtschaftskanzlei zeigt an, dass sie die Interessen der Deutschlandzentrale des Computerkonzern Apple vertritt. Die Verwendung des kleinen grünen Apfels auf der Homepage der Landauer Grundschule verletze das Urheberrecht mit dem Logo des Weltkonzerns. Die Grundschule solle auf die Verwendung des Apfel-Logos verzichten und eine Unterlassungserklärung abgeben. Im Wiederholungsfall solle eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 € gezahlt werden. Schließlich seien 1.300 € an Rechtsanwaltskosten von Schulleiterin Anja Halbe zu bezahlen. Rechtlicher Hintergrund Inhaber von geschützten Logos und Marken sind ebenso schutzwürdig wie die Inhaber von Fotos, Musik und Texten. Allein der Rechteinhaber (Urheber) darf dieses Logo verwenden. Verletzungen hiergegen werden über formale Abmahnungen wegen Verletzung des Urheberrechts geltend gemacht. Wird ein geschütztes Logo ohne Erlaubnis verwendet, handelt es sich um die Verletzung einer Bildmarke bzw. um eine Markenrechtsverletzung. Auch dies gehört zum Schutzkreis der Urheberrechte. Die Rechtsverletzung ist dann gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Benutzung des Apfellogos im Praxisbeispiel dies
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