
Die Digitalisierung des Unterrichts bietet viele Vorteile: Sparsame und damit umweltschonende Verwendung von Papier bis hin zum nachhaltigen Schutz der Regenwälder vor dem Abholzen. Viele Gründe sprechen dafür, Unterricht nach Möglichkeit umfassend digital anzubieten. Doch was sagt das Urheberrecht dazu? Beispiel aus dem Schulalltag: Ab Sommer ohne Englischbuch In der Lehrerkonferenz der Goethe-Gesamtschule in Frankfurt stellt Englischlehrer Markus Flink eine Idee vom papierfreien Englischunterricht ab Klasse 8 zum kommenden Schuljahr 2018/2019 vor. Seine Idee: Schüler bekommen für den Englischunterricht lediglich elektronische Scans aus Schulbüchern sowie Sprachlernsoftware für praktische Sprachübungen. Unterrichtsmaterialien sollen auf Lernplattformen liegen und allen Schülern digital zugänglich sein. Die jüngeren Lehrkräfte des Kollegiums sind begeistert, ältere Kollegen sind eher skeptisch. Wolfgang Hausmann, der seit 30 Jahren an der Goethe-Gesamtschule unterrichtet, meint, nach dem Urheberrecht sei dies gar nicht zulässig. Rechtlicher Hintergrund Für den Unterrichtsgebrauch gelten für Schulen besondere Regelungen in den §§ 52a, 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Grundsätzlich soll es rechtlich möglich sein, dass Werke aus Wissenschaft und Kunst Gegenstand von Unterrichtsreihen sein können. Seit dem 01.01.2013 gilt zusätzlich die sogenannte Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag. Danach dürfen Schulen grundsätzlich digitale Vervielfältigungen erstellen und verwenden (vgl. Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG vom 01.01.2013). Das ist zu tun Klären Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für papierlosen Unterricht. Informieren Sie Ihr Kollegium über die urheberrechtlichen Besonderheiten, um nicht in die Haftungsfalle zu tappen. Orientieren Sie sich an den nachfolgenden Fragen und Antworten. „Darf ich Kapitel aus Schulbüchern einscannen und damit im Unterricht arbeiten?“ Grundsätzlich ja. Zu beachten ist allerdings, dass das eingescannte Kapitel insgesamt nicht mehr als 10% des gesamten Umfangs des Schulbuches beinhaltet. Es gilt zudem eine maximale Obergrenze von 20 PDF-Seiten pro Schulbuch. „Ist es zulässig, dass ich Woche für Woche Titel einscanne und im Unterricht verwende?“ Nein. Pro Schuljahr
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