Achtung! Papierloser Unterricht – Vision und Realität des Urheberrechts

Die Digitalisierung des Unterrichts bietet viele Vorteile: Sparsame und damit umweltschonende Verwendung von Papier bis hin zum nachhaltigen Schutz der Regenwälder vor dem Abholzen. Viele GrĂĽnde sprechen dafĂĽr, Unterricht nach Möglichkeit umfassend digital anzubieten. Doch was sagt das Urheberrecht dazu?  Beispiel aus dem Schulalltag: Ab Sommer ohne Englischbuch  In der Lehrerkonferenz der Goethe-Gesamtschule in Frankfurt stellt Englischlehrer Markus Flink eine Idee vom papierfreien Englischunterricht ab Klasse 8 zum kommenden Schuljahr 2018/2019 vor. Seine Idee: SchĂĽler bekommen fĂĽr den Englischunterricht lediglich elektronische Scans aus SchulbĂĽchern sowie Sprachlernsoftware fĂĽr praktische SprachĂĽbungen. Unterrichtsmaterialien sollen auf Lernplattformen liegen und allen SchĂĽlern digital zugänglich sein. Die jĂĽngeren Lehrkräfte des Kollegiums sind begeistert, ältere Kollegen sind eher skeptisch. Wolfgang Hausmann, der seit 30 Jahren an der Goethe-Gesamtschule unterrichtet, meint, nach dem Urheberrecht sei dies gar nicht zulässig.  Rechtlicher Hintergrund  FĂĽr den Unterrichtsgebrauch gelten fĂĽr Schulen besondere Regelungen in den §§ 52a, 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Grundsätzlich soll es rechtlich möglich sein, dass Werke aus Wissenschaft und Kunst Gegenstand von Unterrichtsreihen sein können. Seit dem 01.01.2013 gilt zusätzlich die sogenannte Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag. Danach dĂĽrfen Schulen grundsätzlich digitale Vervielfältigungen erstellen und verwenden (vgl. Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag zur Einräumung und VergĂĽtung von AnsprĂĽchen nach § 53 UrhG vom 01.01.2013).  Das ist zu tun  Klären Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen fĂĽr papierlosen Unterricht. Informieren Sie Ihr Kollegium ĂĽber die urheberrechtlichen Besonderheiten, um nicht in die Haftungsfalle zu tappen. Orientieren Sie sich an den nachfolgenden Fragen und Antworten.  „Darf ich Kapitel aus SchulbĂĽchern einscannen und damit im Unterricht arbeiten?“  Grundsätzlich ja. Zu beachten ist allerdings, dass das eingescannte Kapitel insgesamt nicht mehr als 10% des gesamten Umfangs des Schulbuches beinhaltet. Es gilt zudem eine maximale Obergrenze von 20 PDF-Seiten pro Schulbuch.  „Ist es zulässig, dass ich Woche fĂĽr Woche Titel einscanne und im Unterricht verwende?“  Nein. Pro Schuljahr
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Präsentationen werden im Unterricht häufig eingesetzt, um effizient Informationen zu vermitteln. Dabei ist die Effektstärke in Bezug auf die Behaltensleistung aber relativ gering. Erhöht werden kann sie z. B. dadurch,

„Bugwellenstunden“ müssen bezahlt werden

Handlungsempfehlung Mehrarbeit von Lehrkräften ist grundsätzlich in Freizeit auszugleichen. Lässt dies der reguläre Schulbetrieb nicht zu, haben Sie und Ihre Kollegen Chancen, den finanziellen Ausgleich zu verlangen. Der konkrete Fall