Haftung bei Unfall im Privat-Pkw – Das sollten Sie wissen

Schulbus verpasst, Dauerregen oder Schlüssel vergessen – es gibt viele Gründe, warum entweder Eltern oder Lehrkräfte aus Ihrem Kollegium Schüler im eigenen Pkw mitnehmen. Wichtig ist zu wissen, wie Ihre Schüler im Privat-Pkw im Notfall abgesichert sind und wer die Haftung übernimmt.

Praxisbeispiel: Timo aus der Klasse 2a trödelt gern ein wenig. Dies führt am 12.05.2024 dazu, dass er den Schulbus um 13:10 Uhr verpasst. Bei heftigem Regen steht er verloren an der Bushaltestelle. Der nächste Bus kommt erst gegen 14:30 Uhr. Timos Klassenlehrerin, Silvia Hoffmann, hält deshalb an der Bushaltestelle an und fordert Timo auf, bei ihr ins Auto zu steigen. Sie möchte ihn nach Hause fahren. Beim Ausbiegen aus der Bushaltestelle kommt ein Golf zügig herangefahren. Silvia Hoffmann schätzt die Geschwindigkeit falsch ein und biegt aus. Trotz Vollbremsung fährt der Golf auf regennasser Fahrbahn auf Silvia Hoffmanns Auto auf. Bei dem Aufprall verletzt sich Timo an Schulter und Nacken.

Das sollten Sie zur Haftung bei Unfällen im Privat-Pkw wissen

Bei einem Verkehrsunfall mit einem anderen Fahrzeug haftet grundsätzlich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Ist die Schuldfrage nicht eindeutig zu klären, haften die Kfz-Haftpflichtversicherungen beider beteiligter Fahrzeuge entsprechend der zu ermittelnden Schadensquote (Mitverschulden). Die verletzte Person, also Timo als Insasse des Pkw, kann einen Direktanspruch gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung nach § Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) geltend machen.

Was bedeutet die Mitnahme von Schülern im Privat-Pkw für Sie als Schulleiter?

1. Regel: Der Schulweg ist versichert

Für Schüler besteht unabhängig von der Art der Beförderung auf dem Schulweg zwischen Schule und Elternhaus immer Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung (GUV). Auch wenn der Schüler in einem Privat-Pkw, also wie im Beispiel mit der Lehrerin auf dem Weg nach Hause mitfährt, gilt der gesetzliche Unfallschutz.

2. Regel: Der Unfallgegner haftet

Für alle Sach- und Körperschäden haftet bei einem Verkehrsunfall in einem Privat-Pkw immer die Kfz- Haftpflichtversicherung desjenigen, der den Unfall verursacht hat. Bei Auffahrunfällen gilt der Grundsatz, dass zunächst immer derjenige haftet, der auf ein anderes Fahrzeug auffährt. Allerdings gilt dies nicht pauschal. Im Praxisbeispiel ist ein Mitverschulden der Lehrkraft anzunehmen, da sie nicht bevorrechtigt war, als sie auf die Straße fuhr. Der Golf hätte jedoch seine Geschwindigkeit an der Bushaltestelle reduzieren müssen. Es gilt immer der Grundsatz der Unfallvermeidung, egal, ob der Fahrer bevorrechtigt ist oder nicht.

3. Regel: Der Mitfahrer ist versichert

Wer sich in ein fremdes Auto begibt, hat Versicherungsschutz über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Autos, in dem er sitzt. Hierfür benötigen Sie keine zusätzliche Insassenversicherung. Jeder Mitfahrer, auch ein Schüler, ist für die Versicherung Dritter im Sinne des Schadensersatzrechts. Das heißt auch: Geschieht aufgrund eines Fahrfehlers ein Unfall und ist kein anderes Fahrzeug beteiligt, kann der Verletzte sich an die Versicherung des Halters des Pkws wenden, in dem er gesessen hat.

4. Regel: Ersatz für körperliche Schäden und Sachschäden

Die Kfz-Haftpflichtversicherungen leisten einen umfassenden Schadensausgleich. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Unfallversicherungen, die ihre Haftung auf körperliche Schäden und Gesundheitsschäden beschränken, übernehmen Kfz-Haftpflichtversicherungen jede Schadensform. Hierzu gehören:

  • Sachschaden
  • Gesundheitsschaden / Körperschaden
  • Schmerzensgeld
  • Kosten für ein Kfz-Sachverständigengutachten
  • Abschleppkosten
  • Wertminderung des Pkw
  • Ggf. Verdienstausfall
  • Rechtsverfolgungskosten durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts
  • Haushaltsführungsschaden, wenn jemand nach dem Unfall den Haushalt übernehmen muss, z. B. Kochen, Wäsche

Fazit

Für die Sicherheit Ihrer Schüler ist gesorgt, auch wenn sie in einem Privat-Pkw einer Lehrkraft mitfahren. Persönlicher Ärger für die Lehrkraft und die Eltern ist hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen. In den meisten Fällen muss jeder am Unfall beteiligte Fahrer eine eigene Schadensquote tragen.

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