Ist der Schulbus Ihr Problem?

Ob die Schule fĂŒr die Aufsicht im Schulbus zustĂ€ndig ist oder nicht, ist eine immer wieder auftauchende Frage. Lesen Sie hier, wie die Rechtslage zur Aufsichtspflicht im Bezug auf HĂ€nseleien im Schulbus aussieht, und ob die Versicherung im Falle eines Unfalls oder erlittenen Sachschadens der Bushelfer greift.

1. Fall: Bushelfer erleidet Schaden

Nachdem es wiederholt zu Streitereien im Schulbus gekommen ist, hat der Landkreis einen ehrenamtlichen Helfer, einen pensionierten Lehrer, gefunden, der die Aufsicht wĂ€hrend der Fahrten im Schulbus fĂŒhrt. Als es wieder zu Rempeleien zwischen 2 Störenfrieden im Bus kam, wollte er den Streit beenden. Er ging zwischen die beiden, doch der Fahrer musste plötzlich abbremsen. Der Bushelfer stĂŒrzte zu Boden, verstauchte sich dabei das rechte Fußgelenk und seine Brille zerbrach.

Rechtslage: FĂŒr den Schaden haftet die gesetzliche Unfallversicherung, da der Bushelfer ehrenamtlich tĂ€tig ist. Er erhĂ€lt den Schaden ersetzt.

BegrĂŒndung: Als ehrenamtlich TĂ€tiger ist der Bushelfer kraft Gesetzes versichert. Die Versicherung ĂŒbernimmt die Arztkosten. Seinen Sachschaden an der Brille bekommt er, da ihn an dem Schaden kein Verschulden trifft, vom Landkreis als Aufwendungsersatz ersetzt.

2. Fall: HĂ€nseleien im Bus – Schule zustĂ€ndig

Die Eltern eines 10-JĂ€hrigen beschwerten sich bei der Schulleitung darĂŒber, dass ihr Sohn im Schulbus wiederholt gehĂ€nselt und ihm Sachen weggenommen wurden. Der Schulleiter sagte, er könne da nichts tun, da die Schule fĂŒr die SchĂŒlerbeförderung nicht zustĂ€ndig sei. Die Eltern mögen sich doch an den Busunternehmer wenden.

Rechtslage: Der TrĂ€ger der SchĂŒlerbeförderung und der Busunternehmer sind verpflichtet, den Beschwerden der Eltern nachzugehen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wie beispielsweise Ermahnung der Störer, Abmahnung an die Eltern, VerstĂ€ndigung der Schule, bei schwerwiegenden Störungen auch die Einschaltung der Polizei. Erleidet der SchĂŒler im Schulbus einen Körperschaden, so haftet dafĂŒr die gesetzliche SchĂŒlerunfallversicherung, in der alle Kinder auch wĂ€hrend des Schulweges kraft Gesetzes versichert sind. Auch wenn sich die VorfĂ€lle außerhalb der Schule ereigneten, stehen sie dennoch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schulbesuch und sind deshalb geeignet, den Schulfrieden zu gefĂ€hrden oder sogar nachhaltig zu stören. Sie als Schulleiter sind nicht nur berechtigt, sondern sogar aufgefordert, das Verhalten der Störer im Bus zu sanktionieren.

BegrĂŒndung: Richtig ist, dass die Schule keine Aufsichtspflicht fĂŒr den Schulweg, also auch nicht fĂŒr die Zeit der Busfahrt hat. Der TrĂ€ger der SchĂŒlerbeförderung ist verantwortlich dafĂŒr, dass die SchĂŒler gefahrlos in die Schule und wieder nach Hause gebracht werden. In diesem Sinne besteht fĂŒr die Schule keine Aufsichtspflicht im Schulbus. Ihre Verpflichtung zum Handeln erwĂ€chst jedoch aus dem schulischen Erziehungsauftrag.

Wichtiger Hinweis! Gehen Sie diese VorfĂ€lle in gleicher Weise mit den ĂŒblichen Maßnahmen an, als wĂ€ren sie in der Schule passiert. An erster Stelle stehen Ihnen die Erziehungsmaßnahmen zur VerfĂŒgung wie die Einschaltung der innerschulischen Streitschlichter, ein klĂ€rendes GesprĂ€ch oder die Mitteilung an die Eltern. Bei besonders hartnĂ€ckigen Störern wenden Sie die im Schulgesetz vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen an, z.B. Verweis. Stimmen Sie Ihre Maßnahmen mit denen des Busunternehmens und des AufwandstrĂ€gers ab.

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