In den letzten Jahren haben Klagen wegen LÀrms allerorts zugenommen. Nicht nur Open-Air-Musikveranstaltungen wie beispielsweise in den letzten 2 Jahren in meiner Nachbarstadt Bonn sind davon betroffen. Immer hÀufiger stehen auch Kitas, Schulen und SpielplÀtze wegen vermeintlicher LÀrmbelÀstigungen durch Kinder im Fokus empfindlicher Nachbarn.
Beispiel aus dem Schulalltag: Wir gehen eine Runde bolzen
Die auf einem parkĂ€hnlichen GrundstĂŒck gelegene Ernst Reuter Schule in Berlin hat einen Abenteuerspielplatz und einen Bolzplatz. Dieser wird nicht nur in den Pausen, sondern auch gern im Sportunterricht am Nachmittag genutzt. WĂ€hrend der Sommerferien ist das Ă€ltere Ehepaar Wolfram in das benachbarte Haus eingezogen. Nach den Ferien stellen die Wolframs fest, dass die spielenden Kinder in den Pausen erheblichen LĂ€rm verursachen. Vor allem stören sie sich an dem LĂ€rm vom Bolzplatz. Sie haben sich schon mehrfach bei Schulleiterin Iris Menke beschwert. Jetzt drohen sie ihr mit einer Schmerzensgeldklage, wenn Iris Menke das Spiel auf dem Bolzplatz nicht unterbindet.
Rechtlicher Hintergrund zu LĂ€rm von SchĂŒlern
Schulen liegen baurechtlich entweder in sogenannten Misch- oder in allgemeinen Wohngebieten. Hier gelten höhere LĂ€rmgrenzen als in reinen Wohngebieten. Dabei werden unterschiedliche LĂ€rmarten unterschieden. GerĂ€usche von spielenden Kindern in der Umgebung von KindergĂ€rten, SpielplĂ€tzen oder AnliegerstraĂen gelten rechtlich als ausdrĂŒcklich erwĂŒnschter und fester Bestandteil des Wohnumfelds und sind grundsĂ€tzlich zu tolerieren. Ist im Sinne des Gesetzes (z. B. Bundesimmissionsschutzgesetz [BImSchG]) die Einwirkung von LĂ€rm als nur unwesentlich einzustufen, gibt es keinen Anspruch auf Herabsetzung des LĂ€rms. Damit gibt es auch keine Haftungsgrundlage fĂŒr Sie als Schulleitung.
Das ist zu tun: Sprechen Sie mit den Nachbarn
Als Schulleiter haben Sie ein Interesse an einem gedeihlichen Miteinander von Schulgemeinschaft und Nachbarschaft. Gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden Sie oft dadurch, dass Sie sich mit den Nachbarn zusammensetzen und ihnen die Rechtslage erklĂ€ren. Hier mein Faktencheck fĂŒr Sie.
Fakt 1: An Werktagen ist LĂ€rm tagsĂŒber erlaubt
LĂ€rm von spielenden Kindern sieht die Rechtsprechung als sozialadĂ€quat an (vgl. hierzu AuszĂŒge aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin in der Randspalte). In den Zeiten des ĂŒblichen Schulbetriebs â auch bei Ganztagsschulen â ist LĂ€rm wie im Praxisbeispiel auf jeden Fall hinzunehmen.
Fakt 2: Die Art des LĂ€rms ist unerheblich
Die Rechtsprechung unterscheidet nicht nach der Art des LĂ€rms. Deshalb sind spielende Kinder im Sandkasten oder am KlettergerĂŒst ebenso in Ordnung wie ein Spiel auf dem Bolzplatz. LĂ€rm, der von Schulen ausgeht, ist unabhĂ€ngig von seiner IntensitĂ€t von den Nachbarn hinzunehmen.
Fakt 3: Keine Haftung der Schulleitung
Die Drohung der Wolframs aus dem Praxisbeispiel geht ins Leere. Iris Menke kann sich entspannt mit den Nachbarn treffen. Denn: Die Wolframs haben keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen ruhestörenden LÀrms gegen Iris Menke. Es liegt nÀmlich gar keine Rechtsverletzung vor, die die Schulleiterin unterbinden muss.
Fazit zur Haftung wegen LĂ€rms
Bleiben Sie bei Androhungen wie im Praxisbeispiel gelassen. Sie und Ihre spielenden und lĂ€rmenden SchĂŒler haben Gesetz und Rechtsprechung auf Ihrer Seite.