Schüler beschädigen Tablets – so sieht die Haftung aus

Die papierlose Schule ist ebenso wie das papierlose Büro eine nicht mehr aufzuhaltende Entwicklung. Viele Schulen arbeiten dabei schon jetzt ganz modern mit leistungsstarken Tablet-PCs. Diese kostspieligen Geräte sind jedoch auch empfindlich und anfällig bei unsachgemäßem Umgang. Wenn Schüler teure Tablets beschädigen, stellt sich schnell die Haftungsfrage.

Beispiel aus dem Schulalltag: Englischunterricht auf dem iPad

Die Realschule in Düsseldorf-Oberkassel hat von einem großen japanischen Elektronikkonzern, der seine Europazentrale in Düsseldorf hat, insgesamt 100 Mini- Tablet-Computer als Sachspende erhalten. So kann in 3 Klassen parallel papierloser Unterricht über Tablets erfolgen.

Die Schüler erhalten die Tablets leihweise für den Unterricht und für die Arbeit zu Hause. Simon und Tom aus der 7a haben für den Biologieunterricht ein Referat über Aquariumsfische übernommen.

Da Tom zu Hause ein Aquarium hat, treffen sich die Jungen, um das Online-Referat mit einem kleinen Film über Simons Fische im Aquarium zu veranschaulichen. Während Tom die Fische füttert, filmt Simon den Fütterungsvorgang oberhalb der Wasserober­fläche.

Zu diesem Zweck hat er sich auf einen Stuhl gestellt. Die Jungen albern ein wenig herum. Dabei gerät Simon auf dem Stuhl ins Wanken und lässt vor Schreck das Schul-Tablet fallen. Prompt landet dieses im Aquarium.

Am nächsten Morgen kommt Simon mit seiner Mutter zu Schulleiterin Sabine Droste und überreicht ihr das wassergetränkte Tablet.

Rechtlicher Hintergrund zur Haftung von Schülern

Generell können Beschädigungen an Unterrichtsmaterialien und Lernmitteln der Schule Schadenersatzansprüche gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auslösen. Schüler können ab Vollendung des 7. Lebensjahres grundsätzlich zu einer Haftung heran­gezogen werden, da sie ab Vollendung des 7. Lebensjahres deliktsfähig sind.

Es kommt dabei entscheidend darauf an, ob die Verantwortlichkeit für einen Schaden damit begründet werden kann, dass der Schüler die notwendige Einsicht hatte, was sein Tun bewirken kann (vgl. § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Des Weiteren ist bei der schadenersatzrechtlichen Verantwortung von Schülern zu prüfen, ob für Eltern bzw. Lehrkräfte in der konkreten Situation eine Aufsichtspflicht bestand und diese grob fahrlässig verletzt wurde.

Das ist zu tun: Klären Sie die Haftungsfragen

Machen Sie sich mit den wichtigsten Haftungsgrundsät­zen vertraut. Orientieren Sie sich dabei an den nachfolgenden Fragen und Antworten.

„Wann haftet ein Schüler?“

Wenn Simon wie im Praxisbeispiel die Folgen seines Han­delns und die notwendige Einsicht hierzu hatte, kommt eine Haftung in Betracht. Simon und Tom sind in der 7. Klasse alt genug, um zu wissen, dass das Besteigen eines Stuhls, um von oben das Aquarium filmen zu können, grundsätzlich eine unsichere Angelegenheit ist, bei der man ins Wanken kommen und stürzen kann.

Hält man dabei dann noch zusätzlich ein teures Tablet in der Hand, um mit diesem zu filmen, muss auch einem Schüler der 7. Klasse klar sein, dass er keine Möglichkeit hat, sich zusätzlich festzuhalten oder abzusichern. Im Ergebnis kann deshalb im Praxisbeispiel gesagt werden, dass bei beiden Schülern die notwendige Einsichtsfähigkeit unterstellt werden kann. In diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 828 Abs. 2 BGB erfüllt.

„Liegt eine Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung vor?“

Eine Aufsichtsverpflichtung der Schule für die Hausaufgaben im häuslichen Umfeld der Schüler gibt es nicht. Anders ist dies, wenn die Hausaufgaben in der Schule unter schulischer Auf­sichtsführung zu erledigen sind wie z. B. in Ganztagsschulen. Die klassischen Hausaufgaben, die im Elternhaus erledigt wer­den, unterliegen jedoch nicht der schulischen Aufsichtspflicht.

Es kann jedoch darüber nachgedacht werden, inwieweit die Eltern eine Aufsichtspflicht im Hinblick auf die Hausaufgaben der Schüler haben. Dies dürfte wiederum maßgeblich vom Al­ter der Schüler abhängen.

Bei Schülern in der 7. Klasse dürfen die Eltern nicht nur, sondern sollten sie aus pädagogischen Gründen ihre Kinder die Hausaufgaben selbstständig und allein erledigen lassen. Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt darum nicht vor.

„Zahlt die Haftpflichtversicherung der Eltern?“

Die Haftpflichtversicherung, also die private Absicherung der Eltern für Schäden, die ihre Kinder Dritten zufügen, kommt nur dann in Betracht, wenn die Eltern tatsächlich eine be­stehende Aufsichtspflicht verletzt haben.

Denn haftungsaus­lösendes Element ist in diesem Fall nicht die schädigende Handlung des Kindes, sondern die Aufsichtspflichtverletzung der Eltern. Kurzum: Die private Haftpflichtversicherung wird nur dann für Schäden von Kindern eintreten, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt und verletzt haben.

„Wie kann ich einen Schadenersatzanspruch durchsetzen?“

Hierzu ist im Zweifel der Rechtsweg zu beschreiten. Es bietet sich für solche Fälle an, ein Mahnverfahren einzuleiten und einen Mahnbescheid zu beantragen. Dieser kann nur online beim Zentralen Mahngericht des Antragstellers beantragt wer­den. Zuständig ist das Zentrale Mahngericht des Bezirks, in dem die Schule liegt.

Das Gericht prüft die Richtigkeit des Schadenersatzanspruchs nicht. Legt die Gegenseite innerhalb von 2 Wochen keinen Widerspruch ein, können Sie sofort einen Vollstreckungsbe­scheid beantragen. Mit dem Vollstreckungsbescheid können Sie dann den Schadenersatzanspruch im Wege der Zwangs­vollstreckung realisieren.

Fazit zur Haftung

Die Durchsetzbarkeit von Schadenersatzansprüchen ge­genüber Schülern ist generell schwierig. Zu empfehlen ist in solchen Fällen, eine Lösung mit den Eltern zu suchen und so zumindest einen Teil des entstandenen Schadens ersetzt zu bekommen. Dies ist jedoch ausschließlich auf freiwilliger Basis zu erreichen.

Teaser
Medienzentren – meist unbekannt und doch so hilfreich, gerade bei der Digitalisierung!

Als Leiter des Medienzentrums Dachau nutze ich jede Fortbildung, um bei den Teilnehmern nachzufragen, wer das Medienzentrum in unserem Landkreis kennt. Und jedes Mal bin ich wieder erstaunt, dass dann

Die Nichtberücksichtigung einer Auslandstätigkeit kann diskriminierend sein

Handlungsempfehlung Eine Auslandstätigkeit darf nicht zu Gehaltseinbußen nach der Rückkehr in den deutschen Schuldienst führen. Dies hat das BAG erkannt. Eine klare Entscheidung des EuGH ist zu erwarten. Der konkrete