Sicherlich erinnern Sie sich noch an die große Unsicherheit im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Im Bereich der fortschreitenden Digitalisierung des Homeschoolings können Sie gar nicht umhin, Informationen auch mit Eltern elektronisch auszutauschen. Allerdings haben Sie auch hierbei das Datenschutzrecht zu beachten. BEISPIEL AUS DEM SCHULALLTAG: Leons Mutter will es genau wissen Die Gutenberg-Gesamtschule in Mainz ist noch nicht wieder zum vollen Regelbetrieb zurückgekehrt. Angesichts von mehr als 1.500 Schülern findet Blockunterricht statt. Jede Woche kommt eine andere Gruppe zum Präsenzunterricht in die Schule. In der anderen Woche gibt es dann digitalen Unterricht zu Hause. Auch Klausuren werden digital geschrieben und benotet. Leon aus der Klasse 8a sitzt zwar stundenlang vor seinem Computer, mit dem Homeschooling-System fremdelt er jedoch. Immer wenn seine Mutter nachfragt, wie der digitale Unterricht gelaufen oder eine Klassenarbeit ausgefallen ist, weicht er aus. Leons Mutter wendet sich deshalb online an Klassenlehrer Klaus Schmidt. Sie möchte die Leistungsnachweise von Leon sehen. Des Weiteren will sie wissen, welche Daten von ihr und von ihrem Sohn in der Schule gespeichert sind. RECHTLICHER HINTERGRUND zum digitalen Datenaustausch Die EU-Datenschutz-Grundverordnung sieht vor, dass jeder, der mit der Schule im digitalen Austausch ist, darüber informiert werden muss, was mit den jeweiligen personenbezogenen Daten geschieht. Es ist erforderlich, dass Sie einen Datenschutzhinweis geben. Auch eine Einwilligungserklärung kann erforderlich sein, auf deren Basis Sie weiterhin digitale Daten mit Eltern Ihrer Schüler austauschen. DAS IST ZU TUN: Halten Sie sich auch beim Home-schooling an die EU-DSGVO Schützen Sie die Kontaktdaten der Eltern. Weisen Sie auf Nachfrage nach, welche Daten Sie zu welchem Zweck erheben. 1. Tipp: Kein Austausch ohne Datenschutzhinweis Auch wenn der digitale Austausch schnell ist: Datenschutz geht vor Schnelligkeit. Mit Geltung der EU-DSGVO müssen Sie Ihren digitalen Partner jedenfalls einmal auf seine Rechte hingewiesen haben. Des
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