TeilzeitbeschĂ€ftigte LehrkrĂ€fte auf Klassenfahrten: Ist eine Extra-VergĂŒtung Pflicht?

Es ist kein Geheimnis, dass TeilzeitkrĂ€fte hĂ€ufig mehr arbeiten, als sie mĂŒssen. FĂŒr LehrkrĂ€fte in Teilzeit ist es oftmals gar nicht vermeidbar, dass sie Mehrarbeit aufbauen. Insbesondere dann, wenn sie neben ihrer regulĂ€ren Unterrichtsverpflichtung weitere Aufgaben wie z. B. die Begleitung einer Klassenfahrt ĂŒbernehmen.

Praxisbeispiel: Vera Lohmann ist mit einem Stundenanteil von 12 Unterrichtsstunden am Schulzentrum in Neustadt beschĂ€ftigt. Sie unterrichtet die FĂ€cher Musik und Philosophie u. a. in der Jahrgangsstufe 10. An der gemeinsamen Abschlussfahrt beider 10. Klassen sollen neben den Klassenleitern Thomas MĂŒller und Herbert Schmitz auch die Englischlehrerin Lena Berger und die Erdkundelehrerin Sabine Hoffmann teilnehmen. 10 Tage vor Antritt der Klassenfahrt hat Lena Berger in ihrer Freizeit einen Reitunfall, in dessen Folge sie voraussichtlich 3 Monate arbeitsunfĂ€hig sein wird. Schulleiter Paul Sorgsam bittet deshalb Vera Lohmann, ob sie ersatzweise die Begleitung der Jahrgangsstufen 10 auf der Klassenfahrt ĂŒbernehmen kann. Sie ĂŒberlegt, ob sie hierzu ĂŒberhaupt verpflichtet ist und wie sich das auf ihre Arbeitszeit und VergĂŒtung auswirkt.

Rechtlicher Hintergrund bei teilzeitbeschÀftigten LehrkrÀften auf Klassenfahrten

GrundsĂ€tzlich hat jede Lehrkraft eine Verpflichtung, bei Bedarf auch Mehrarbeit zu leisten. Die jeweiligen Landesbeamtengesetze der BundeslĂ€nder schreiben dies vor (z. B. § 76 Landesbeamtengesetz Brandenburg). Sowohl verbeamtete LehrkrĂ€fte als auch tariflich beschĂ€ftigte angestellte LehrkrĂ€fte trifft diese Pflicht. Mehrarbeit darf kurzfristig angeordnet werden. Die betroffene Lehrkraft hat hierfĂŒr einen VergĂŒtungsanspruch.

Was bedeutet es fĂŒr sie wenn Teilzeit-LehrkrĂ€fte auf Klassenfahrt gehen?

Sind Sie als Schulleiter gezwungen, kurzfristig Mehrarbeit anzuordnen, sollten Sie dabei nicht nur Ihre Vollzeit-, sondern auch Ihre TeilzeitkrĂ€fte berĂŒcksichtigen. Beachten Sie daher die nachfolgenden GrundsĂ€tze.

  1. Auch Teilzeit-LehrkrÀfte sind zur Mehrarbeit verpflichtet

Sowohl verbeamtete als auch angestellte LehrkrĂ€fte sind verpflichtet, ĂŒber ihre individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Mehrarbeit zu leisten. Voraussetzung hierfĂŒr ist jedoch, dass sogenannte zwingende dienstliche GrĂŒnde dies notwendig machen. Die Vertretung einer Lehrkraft, die krankheitsbedingt eine Klassenfahrt nicht begleiten kann, kann einen solchen zwingenden dienstlichen Grund darstellen.

  1. Als Schulleiter dĂŒrfen Sie Mehrarbeit anordnen

Wenn es darum geht, dass nur vorĂŒbergehend und gelegentlich mehr als die regelmĂ€ĂŸige Pflichtstundenzahl gearbeitet werden soll, ist der Schulleiter bzw. sein Stellvertreter zustĂ€ndig. Dabei geht es im Wesentlichen darum, dass kurzfristige notwendige Unterrichtsvertretungen ad hoc angeordnet werden können. RegelmĂ€ĂŸige Mehrarbeit, die mindestens 4 Wochen andauert, ordnet das jeweilige Schulamt (Grundschulen) oder die zustĂ€ndige Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung fĂŒr Leiter von Grundschulen und sonstige LehrkrĂ€fte) an.

  1. Nachtzeiten auf Klassenfahrten können Mehrarbeit sein

NĂ€chtliche Anwesenheit in einem Schullandheim z. B. auf einer Klassenfahrt kann Arbeitszeit bedeuten, wenn diese Anwesenheit als sogenannte Bereitschaftszeiten anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn z. B. die Schulleitung gegenĂŒber den LehrkrĂ€ften explizit anordnet, dass sie sich in den Nachtstunden zur Arbeitsleistung bereithalten mĂŒssen. In einem solchen Fall liegt Arbeitszeit in Form von Bereitschaftsdienst vor. Ein solcher Bereitschaftsdienst ist dann auch wie sekundĂ€re Arbeitszeit entweder in Freizeit auszugleichen oder zu vergĂŒten.

  1. Teilzeit-LehrkrÀfte können unter bestimmten Voraussetzungen Freizeitausgleich fordern

Sobald eine Lehrkraft, die normalerweise in Teilzeit beschĂ€ftigt ist, wĂ€hrend einer Klassenfahrt ĂŒber die zu leistende Pflichtstundenzahl hinaus tĂ€tig wird, liegt Mehrarbeit im Rechtssinn vor. Die geleistete Mehrarbeit ist grundsĂ€tzlich durch Freizeitausgleich abzugelten. Dies gilt ganz generell fĂŒr Landesbeamte sowie fĂŒr tariflich BeschĂ€ftigte. FĂŒr LehrkrĂ€fte gilt, dass Mehrarbeit im Schuldienst anstelle eines Freizeitausgleichs generell vergĂŒtet wird. Der Grund liegt darin, dass aus zwingenden dienstlichen GrĂŒnden normalerweise im Schuldienst kein zusĂ€tzlicher Freizeitausgleich gewĂ€hrt werden kann. Ausnahme: Sobald Pflichtstunden ausgefallen sind oder je nach Schulart Blockunterricht erbracht wird, kann die Mehrarbeit damit verrechnet werden.

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