
Dass Kinder urplötzlich krank werden und eine kurzfristige Betreuung sichergestellt werden muss, ist nichts Neues für Sie und Ihre Lehrkräfte. Anders sieht es aus, wenn aufgrund von Lockdown-Bestimmungen in der Corona-Pandemie plötzlich Schulen schließen müssen und Eltern ihre Kinder zu Hause haben. Das stellt Eltern vor große Herausforderungen. Mit der Neuregelung der Kinderkrankentage sollen Eltern entlastet werden. Beispiel aus dem Schulalltag: Die Inzidenz übersteigt die 165er-Marke Der Landkreis Gütersloh hat sich in 2020 als Corona-Hotspot einen traurigen Namen gemacht. In 2021 haben sich die Infektionszahlen zunehmend positiv entwickelt. Doch Mitte Juni 2021 kommt es erneut zu einem lokalen Corona-Ausbruch in einer Gemeinschaftsunterkunft. Die Folge: Die Inzidenz übersteigt schnell die Lockdown-Grenze für Schulen von 165. Damit machen alle Schulen im Landkreis wieder dicht. Die Eltern müssen nun ihre Kinder zu Hause betreuen. Rechtlicher Hintergrund zu Corona-Kinderkrankentagen Mit dem sog. 4. Bevölkerungsschutzgesetz können gesetzlich krankenversicherte Eltern im Jahr 2021 pro Kind für 30 statt bisher 20 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 60 statt bisher 40 Arbeitstage. In Familien mit mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für maximal 65 Arbeitstage. Die Grenze für Alleinerziehende mehrerer Kinder liegt bei 130 Arbeitstagen. Für Beamte werden diese Regelungen übernommen. Das ist zu tun: Informieren Sie Eltern über Freistellungsmöglichkeiten Informieren Sie Ihr Kollegium und die Eltern Ihrer Schüler über die aktuelle Neuregelung. Orientieren Sie sich an den nachfolgenden Fragen und Antworten: „Bekomme ich bei kranken Kindern Sonderurlaub?“ Die Antwort: Ja. Wenn Eltern oder auch Lehrkräfte – verbeamtet oder angestellt – jüngere Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in ihrem Haushalt betreuen, gibt es die Möglichkeit, bei deren Erkrankung bis zu 5 Arbeitstage Sonderurlaub zu bekommen. Voraussetzung ist hierfür, dass die Betreuung des erkrankten Kindes von Ihrer Lehrkraft selbst übernommen werden muss. Eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit darf
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