Das sind die wichtigsten Mitwirkungsrechte der Eltern

Jedes Schuljahr sind Sie aufs Neue als Schulleiter verpflichtet, Eltern formal an der Mitgestaltung des Schullebens zu beteiligen. Welche Angelegenheiten das konkret sind, entnehmen Sie diesem Beitrag.  BEISPIEL: Ein eifriger Vater   Für die Eltern der zukünftigen Erstklässler ab dem Schuljahr 2019/2020 gibt es Ende März einen 1. Informationsabend. Die Zuteilung zu den Klassen steht noch nicht endgültig fest, aber die Klassenlehrerinnen stellen sich vor, und Schulleiterin Sabine Witten gibt allgemeine Hinweise. In diesem Zusammenhang will Niklas Weiler, dessen Tochter Julia im August eingeschult wird, wissen, wie er in den Schulgremien mitwirken und ob er sich jetzt schon als Interessent bei der Schulleitung hierfür melden kann.  RECHTLICHER HINTERGRUND zur Elternmitwirkung   Eltern sind nach sämtlichen Schulgesetzen der jeweiligen Bundesländer berechtigt, ihre Interessen in entsprechenden Gremien der Schule zu vertreten. Dies beruht auf dem verfassungsrechtlich garantierten Elternrecht in Artikel 6 Grundgesetz (GG) und ist aus diesem Grund in den Schulgesetzen im Einzelnen detailliert geregelt. Für die Schulleitung folgt daraus die Pflicht, eine verbindliche Beteiligung der Eltern am Schulleben sicherzustellen. Elternvertreter werden durch Wahlen bestimmt und haben Sitz und Stimme in den jeweiligen Gremien der Klassen und auch der gesamten Schule. Eine Nichtbeachtung der Elternmitwirkung kann durch die Aufsichtsbehörde dienstrechtliche Konsequenzen haben.  DAS IST ZU TUN: Instruieren Sie Ihre Klassenlehrer frühzeitig   Ihre Klassenleitungen müssen eine wirksame Elternvertretung über Wahlen sicherstellen. Bereiten Sie deshalb vor allem Ihre jungen und noch unerfahrenen Lehrkräfte darauf vor.   1. Tipp: Nur Eltern haben Wahlrecht   Während noch vor 25 Jahren klar war, dass die Eltern Ihrer Schüler in der Schule mitwirken können, verschwimmt diese Grenze häufig durch sogenannte Patchworkfamilien. Wichtig für Ihre Lehrkräfte ist es, dass im schulrechtlichen Sinn nur diejenigen Eltern vertretungsberechtigt sind, die eigene Kinder in ihrer Klasse haben. Konkret: Wählen darf nur die sorgeberechtigte Mutter des eigenen Kindes, aber niemals der neue Partner.   2.
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