Datenaustausch mit öffentlichen Stellen

In den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer ist detailliert geregelt, in welchen Fällen eine Datenübermittlung von der Schule an andere öffentliche Stellen erfolgen darf. Eine Datenübermittlung ist aber selbst, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt, immer nur dann zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung der Schule oder der anderen Behörde notwendig ist. Notwendig ist eine Datenübermittlung nur dann, wenn die anfragende Behörde die Informationen nicht direkt beim Betroffenen erheben kann. Schließlich sind Sie als Schule kein Auskunftsbüro z. B. für Krankenkassen oder Kindergeldstellen.
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Bühne frei fürs „mittlere Management“ – fördern Sie Schlüsselpersonen an Ihrer Schule

Eine Schulleitung mit dem Anspruch, die Schule in Eigenverantwortung visionsorientiert und innovativ zu entwickeln, braucht Schlüsselpersonen, die diesen Qualitätsprozess vorantreiben. Geeignete Lehrkräfte werden Sie mit Bedacht auswählen, fortbilden und einbinden.

Die Schule muss Schüler mit erforderlichen Computern ausstatten

Handlungsempfehlung Erteilt eine Schule Hausaufgaben, die nur mithilfe eines PCs erledigt werden können, ist die Schule dafür verantwortlich, einen entsprechenden PC zur Verfügung zu stellen. Der konkrete Fall Der Kläger