Datenaustausch mit öffentlichen Stellen

In den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer ist detailliert geregelt, in welchen Fällen eine Datenübermittlung von der Schule an andere öffentliche Stellen erfolgen darf. Eine Datenübermittlung ist aber selbst, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt, immer nur dann zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung der Schule oder der anderen Behörde notwendig ist. Notwendig ist eine Datenübermittlung nur dann, wenn die anfragende Behörde die Informationen nicht direkt beim Betroffenen erheben kann. Schließlich sind Sie als Schule kein Auskunftsbüro z. B. für Krankenkassen oder Kindergeldstellen.
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Zusammenlegung von Schulen – diese Verfahrensschritte sollten Sie kennen

Rückläufige Geburtenzahlen werden in den Schulen immer deutlicher spürbar. Ein weiterer Rückgang zeichnet sich zukünftig ab. Aus diesem Grund werden immer mehr Schulen geschlossen oder als Teilstandorte im Verbund geführt.

Eine Beschäftigung über das Rentenalter hinaus darf befristet werden

Handlungsempfehlung Scheuen Sie sich nicht, im Falle von Personalmangel auch pensionierte Lehrkräfte zu reaktivieren. Eine befristete Beschäftigung von Pensionären ist nicht diskriminierend. Der konkrete Fall Der Kläger war als Lehrer