Datenaustausch mit öffentlichen Stellen

In den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer ist detailliert geregelt, in welchen Fällen eine Datenübermittlung von der Schule an andere öffentliche Stellen erfolgen darf. Eine Datenübermittlung ist aber selbst, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt, immer nur dann zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung der Schule oder der anderen Behörde notwendig ist. Notwendig ist eine Datenübermittlung nur dann, wenn die anfragende Behörde die Informationen nicht direkt beim Betroffenen erheben kann. Schließlich sind Sie als Schule kein Auskunftsbüro z. B. für Krankenkassen oder Kindergeldstellen.
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Besonderheiten bei der Veröffentlichung von Lehrer- und Mitarbeiterfotos auf der Schul-Homepage

Es bietet sich natürlich an, auf der Homepage Ihrer Schule auch Ihr Kollegium vorzustellen. Wollen Sie Informationen über Ihre Kollegen veröffentlichen, müssen Sie allerdings einiges beachten, wenn Sie sich keinen

Die Kündigung eines Lehrers mit rechtsextremen Tattoos ist unwirksam

Handlungsempfehlung Ist die Kündigung einer Lehrkraft beabsichtigt, müssen Ihrem Personalrat in jedem Fall sämtliche für die Kündigung maßgeblichen und ausschlaggebenden Gründe mitgeteilt werden. Der konkrete Fall Ein Lehrer trug verschiedene