Datenaustausch mit SchultrÀger und Schulbehörde

Der Datenaustausch mit der zustĂ€ndigen Schulbehörde ist in aller Regel unproblematisch, da im Schulgesetz Ihres Bundeslandes und den zugehörigen Verordnungen klar geregelt ist, welche Daten Sie, beispielsweise fĂŒr statistische Zwecke, ĂŒbermitteln dĂŒrfen und mĂŒssen. Bei der Datenweitergabe an den SchultrĂ€ger ist dies nicht so eindeutig. Hier mĂŒssen Sie sehr genau prĂŒfen, ob es fĂŒr die Weitergabe der personenbezogenen Daten tatsĂ€chlich eine rechtliche Grundlage gibt und ob die Übermittlung der Daten tatsĂ€chlich notwendig ist.
Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie "Recht und Schulmanagement" 14 Tage GRATIS: Das Gesamtpaket, dass Ihren Schulleitungsalltag entlastet!

  • Zeit sparen: Durch direkte Handlungsempfehlungen und ĂŒber 350 Mustervorlagen, Checklisten und Arbeitshilfen zum sofortigen Einsatz in Ihrem Schulalltag
  • Sicherheit stĂ€rken: Durch praxisnahe, rechtssichere und anwaltsgeprĂŒfte Antworten auf Ihre offenen Fragen
  • Ideen gewinnen: Durch regelmĂ€ĂŸige Impulse, Best Practice und Fallbeispiele anderer Schulleitungen
Teaser
KindeswohlgefÀhrdung: Bei Verdacht sollten Sie das Jugendamt informieren

Nicht nur in Brennpunktschulen, sondern auch in Schulen guter Stadtteile kommt es immer hĂ€ufiger vor, dass Kinder nicht genĂŒgend UnterstĂŒtzung aus ihrem familiĂ€ren Umfeld erhalten und gefĂ€hrdet sind. Haben Sie

SchĂŒler hat keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule

Handlungsempfehlung GrundsĂ€tzlich treffen Sie als Schulleitung die Entscheidung ĂŒber die Aufnahme von SchĂŒlern. Dabei mĂŒssen Sie Ihre begrenzte KapazitĂ€t berĂŒcksichtigen. WĂ€gen Sie alle Faktoren ab, um eine fehlerhafte Entscheidung zu