Datenaustausch mit Schulträger und Schulbehörde

Der Datenaustausch mit der zuständigen Schulbehörde ist in aller Regel unproblematisch, da im Schulgesetz Ihres Bundeslandes und den zugehörigen Verordnungen klar geregelt ist, welche Daten Sie, beispielsweise für statistische Zwecke, übermitteln dürfen und müssen. Bei der Datenweitergabe an den Schulträger ist dies nicht so eindeutig. Hier müssen Sie sehr genau prüfen, ob es für die Weitergabe der personenbezogenen Daten tatsächlich eine rechtliche Grundlage gibt und ob die Übermittlung der Daten tatsächlich notwendig ist.
Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie "Recht und Schulmanagement" 14 Tage GRATIS: Das Gesamtpaket, dass Ihren Schulleitungsalltag entlastet!

  • Zeit sparen: Durch direkte Handlungsempfehlungen und über 350 Mustervorlagen, Checklisten und Arbeitshilfen zum sofortigen Einsatz in Ihrem Schulalltag
  • Sicherheit stärken: Durch praxisnahe, rechtssichere und anwaltsgeprüfte Antworten auf Ihre offenen Fragen
  • Ideen gewinnen: Durch regelmäßige Impulse, Best Practice und Fallbeispiele anderer Schulleitungen
Teaser
Bühne frei fürs „mittlere Management“ – fördern Sie Schlüsselpersonen an Ihrer Schule

Eine Schulleitung mit dem Anspruch, die Schule in Eigenverantwortung visionsorientiert und innovativ zu entwickeln, braucht Schlüsselpersonen, die diesen Qualitätsprozess vorantreiben. Geeignete Lehrkräfte werden Sie mit Bedacht auswählen, fortbilden und einbinden.

Schüler hat keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule

Handlungsempfehlung Grundsätzlich treffen Sie als Schulleitung die Entscheidung über die Aufnahme von Schülern. Dabei müssen Sie Ihre begrenzte Kapazität berücksichtigen. Wägen Sie alle Faktoren ab, um eine fehlerhafte Entscheidung zu