Datenaustausch mit Schulträger und Schulbehörde

Der Datenaustausch mit der zuständigen Schulbehörde ist in aller Regel unproblematisch, da im Schulgesetz Ihres Bundeslandes und den zugehörigen Verordnungen klar geregelt ist, welche Daten Sie, beispielsweise für statistische Zwecke, übermitteln dürfen und müssen. Bei der Datenweitergabe an den Schulträger ist dies nicht so eindeutig. Hier müssen Sie sehr genau prüfen, ob es für die Weitergabe der personenbezogenen Daten tatsächlich eine rechtliche Grundlage gibt und ob die Übermittlung der Daten tatsächlich notwendig ist.
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Wenn die Einschulung der nächsten Kita-Jahrgänge im kommenden Jahr ansteht, beginnen die Grundschulen meistens nach den Sommerferien damit, eine eng abgestimmte Kooperation mit Kitas einzugehen. So können die „Wackelzähne“ behutsam

Windpocken: Schulverbot ist zulässig

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