Datenaustausch mit SchultrÀger und Schulbehörde

Der Datenaustausch mit der zustĂ€ndigen Schulbehörde ist in aller Regel unproblematisch, da im Schulgesetz Ihres Bundeslandes und den zugehörigen Verordnungen klar geregelt ist, welche Daten Sie, beispielsweise fĂŒr statistische Zwecke, ĂŒbermitteln dĂŒrfen und mĂŒssen. Bei der Datenweitergabe an den SchultrĂ€ger ist dies nicht so eindeutig. Hier mĂŒssen Sie sehr genau prĂŒfen, ob es fĂŒr die Weitergabe der personenbezogenen Daten tatsĂ€chlich eine rechtliche Grundlage gibt und ob die Übermittlung der Daten tatsĂ€chlich notwendig ist.
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Keine Pflicht zur Angabe privater Handynummern

Handlungsempfehlung Ein klares Urteil gegen die permanente Erreichbarkeit von Mitarbeitern. Sie bekommen die private Telefonnummer von BeschÀftigten nur mit deren freiwilligen Einwilligung. Der konkrete Fall Ein kommunaler Arbeitgeber forderte seine