Datenaustausch mit Schulträger und Schulbehörde

Der Datenaustausch mit der zuständigen Schulbehörde ist in aller Regel unproblematisch, da im Schulgesetz Ihres Bundeslandes und den zugehörigen Verordnungen klar geregelt ist, welche Daten Sie, beispielsweise für statistische Zwecke, übermitteln dürfen und müssen. Bei der Datenweitergabe an den Schulträger ist dies nicht so eindeutig. Hier müssen Sie sehr genau prüfen, ob es für die Weitergabe der personenbezogenen Daten tatsächlich eine rechtliche Grundlage gibt und ob die Übermittlung der Daten tatsächlich notwendig ist.
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Teaser
Wer sich nicht benehmen kann, muss nach Hause fahren

Immer wieder haben Sie es mit notorischen Störenfrieden im Schulalltag zu tun – leider auch auf Klassenfahrten. Fallen Schüler vollständig aus der Rolle, sind Sie gezwungen, Schüler von der Klassenfahrt

Windpocken: Schulverbot ist zulässig

Handlungsempfehlung Das Schulbetretungsverbot ist eine notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Erkrankungen. Eltern können sich gegen diese Schutzmaßnahme nicht wehren. Der konkrete Fall 2 Kinder einer Grundschule in Thüringen