Datenschutz bei der Kooperation mit Honorarkräften

Die Kontakte der Schulen sind aber nicht auf öffentliche Stellen beschränken. Sicher arbeiten auch Sie zunehmend mit Honorarkräften zusammen oder kooperieren mit einem Schulfotografen und natürlich mit Ihrem Förderverein. Auch und gerade im Umgang mit diesen Privatpersonen ist ein besonders sensibler Umgang mit personenbezogenen Daten gefragt. Wahrscheinlich greifen auch Sie – zumindest, wenn Sie eine Ganztagsschule leiten – auf externe Kräfte zurück. Beispiel An der Grundschule „Rebenhang“ wird die Englisch- und die Chinesisch-AG im Ganztagsschulangebot von einer Honorarkraft übernommen. Sie kommt ganz gut zurecht und hat einen guten Draht zu den Kindern. Leider ist sie auch – jedenfalls für den Geschmack der Schulleitung – etwas zu mitteilsam gegenüber den Eltern. Hemmungslos erzählt sie, welches Kind welche Fortschritte macht und wer sich danebenbenimmt. Die Schulleitung überlegt, wie sie dies abstellen kann. Setzen Sie schulfremde Personen als Honorarkräfte, ehrenamtliche Mitarbeiter oder FSJler bzw. Bufdis im Schulbetrieb ein, besteht, da kein Arbeitsvertrag mit dem Land oder dem Schulträger vorhanden ist, auch keine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht. Diese „Sicherheitslücke“ sollten Sie durch klare schriftliche Vereinbarungen schließen. Als Schulleitung müssen Sie dafür sorgen, dass von diesen Personen gleichwohl die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sie sollten daher alle Personen, die in Ihrer Schule tätig werden, in einer schriftlichen Erklärung verpflichten, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Hierbei können Sie auf das folgende Muster zurückgreifen: Muster: Verschwiegenheitsverpflichtung von externen Mitarbeitern Hiermit verpflichte ich mich, über alle mir im Rahmen meiner Tätigkeit in der Grundschule „Rebenhang“ und in der zugehörigen Übermittagsbetreuung bekannt werdenden Informationen und personenbezogenen Daten sowohl während als auch nach Beendigung meiner Tätigkeit Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere für Informationen, die andere Schüler und deren Familien betreffen. Lisa SchneiderDatum, Unterschrift externer Mitarbeiter
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Die Elternbeiratsvorsitzende bringt sich nicht ein – Können Sie sie zur Mitarbeit verpflichten?

Eltern engagieren sich in Ihrer Schule häufig und vielseitig. Eine willkommene Unterstützung für Sie und Ihr Kollegium. Manche Eltern sind jedoch richtige „Pöstchen-Sammler“, ohne wirklich aktiv zu werden. Was ist

Versetzung an einen 77 km entfernten Standort ist möglich

Handlungsempfehlung Vor dem Hintergrund von vermehrten Schulschließungen auf dem Land kann eine Versetzung an einen weiter entfernten Schulstandort gerechtfertigt sein. Der konkrete Fall Ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes war beim