Datenschutz bei der Notenvergabe

Noten gehören in den meisten Bundesländern ab der dritten Klasse zum Schulalltag. Auch bei der Bekanntgabe von Noten ist der Datenschutz zu beachten. Denn wenn Noten im Beisein anderer Schüler bekannt gegeben werden, stellt dies eine Übermittlung personenbezogener Daten dar. Da es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt, die es Ihnen und Ihren Kollegen gestattet, die Noten vor der Klasse bekannt zu geben, und in der Regel auch keine Einwilligungserklärung der Eltern hierzu vorliegen wird, sollten Sie und Ihre Kollegen darauf verzichten,• Ergebnisse von Klassenarbeiten• Ergebnisse von Tests• mündliche Noten• Zeugnisnoteneinzelnen Schülern im Beisein von Mitschülern mitzuteilen. Um dem pädagogischen Gedanken der Einordnung der eigenen Leistung im Leistungsgefüge der Klasse gerecht zu werden, genügt es, den Schülern einen anonymisierten Klassenspiegel mitzuteilen. Anhand eines solchen Spiegels kann jeder Schüler prüfen, wo er im Leistungsspektrum der Klasse liegt, ohne dass hierdurch die Rechte der anderen Schüler beeinträchtigt werden. Gleiches gilt bei Elternabenden.
Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie "Recht und Schulmanagement" 14 Tage GRATIS: Das Gesamtpaket, dass Ihren Schulleitungsalltag entlastet!

  • Zeit sparen: Durch direkte Handlungsempfehlungen und über 350 Mustervorlagen, Checklisten und Arbeitshilfen zum sofortigen Einsatz in Ihrem Schulalltag
  • Sicherheit stärken: Durch praxisnahe, rechtssichere und anwaltsgeprüfte Antworten auf Ihre offenen Fragen
  • Ideen gewinnen: Durch regelmäßige Impulse, Best Practice und Fallbeispiele anderer Schulleitungen
Teaser
Digitale Leistungsnachweise: So benoten Sie zeitgemäß und bilden moderne Kompetenzen ab

Kai Wörner ist Seminarrektor und darf unter Federführung des Bildungspakts Bayern neue Wege der Leistungserhebung im Rahmen eines Modellversuchs gehen. Darauf aufmerksam wurde ich auf Twitter, wo der Kollege kurz

Notenverbesserung durch Schulleiter – fristlose Kündigung ist gerechtfertigt

Handlungsempfehlung Stehen Schüler auf der Kippe und gibt es eine Veranlassung, über die Abänderung der beabsichtigten Note zu beraten, müssen Sie in jedem Fall die Zeugniskonferenz einberufen. Der konkrete Fall