Die Elternbeiratsvorsitzende bringt sich nicht ein – Können Sie sie zur Mitarbeit verpflichten?

Eltern engagieren sich in Ihrer Schule häufig und vielseitig. Eine willkommene Unterstützung für Sie und Ihr Kollegium. Manche Eltern sind jedoch richtige „Pöstchen-Sammler“, ohne wirklich aktiv zu werden. Was ist also zu tun, wenn Ihre gewählten Elternvertreter auf der faulen Haut liegen und nichts tun?  BEISPIEL: Claudia Böhm verweigert Mitarbeit   Seit knapp 2 Jahren ist Claudia Böhm Vorsitzende des Schulelternbeirats der Montessori-Realschule in Stuttgart-Killesberg. Parallel dazu ist sie auch stellvertretende Vorsitzende des Fördervereins der Schule. Seit einem Dreivierteljahr beschweren sich immer wieder Eltern bei Schulleiter Werner Stämpfle. Claudia Böhm kümmere sich nicht um die Anliegen der Eltern. Wichtige Sitzungen der Schulkonferenz habe sie versäumt. Auch ihre Tätigkeit im Schulförderverein habe sie nahezu eingestellt. Auf Mails und WhatsApp-Nachrichten reagiere sie selten oder gar nicht. Die Eltern meinen, Schulleiter Stämpfle müsse Claudia Böhm wegen ihrer Aufgaben in die Pflicht nehmen.  RECHTLICHER HINTERGRUND zu Mitwirkungspflichten   Eltern haben nach den schulgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Regelungen ein Recht, in Schulgremien mitzuwirken. Eine generelle Pflicht, dies zu tun, lässt sich daraus nicht ableiten. Wer allerdings ein Amt übernommen hat und in ein Schulgremium gewählt wurde, der hat auch die Pflicht, dieses auszufüllen. Daraus lässt sich jedoch keine gesetzliche Verpflichtung ableiten, ganz bestimmte Pflichten zu erfüllen.  DAS IST ZU TUN: Schaffen Sie die Voraussetzungen für eine sinnvolle Mitarbeit   Als Schulleiter müssen Sie dafür sorgen, dass Eltern in den Schulgremien tatsächlich auch vertreten sind. Die Vorbereitung der Wahlen in die Schulgremien gehört deshalb zu Ihren Aufgaben. Eltern, die sich wie im Praxisbeispiel bei Ihnen beschweren wegen mangelnden Engagements ihrer gewählten Vertreter, können Sie nachfolgende Tipps geben:   1. Tipp: Elternvertreter üben ihr Amt weisungsfrei aus   Die in Ihre Schule gewählten Elternvertreter sind bei der Ausgestaltung ihres Amtes frei, auch frei von Weisungen. Das bedeutet konkret, dass nicht nur Sie als Schulleiter keinen Einfluss auf die Ausübung des Amtes ausüben können. Ebenso
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