Damit Sie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen richtig umsetzen kĂśnnen, ist es wichtig, dass Sie wissen, welche Informationen Ăźberhaupt dem Datenschutz unterliegen und welche nicht. Beispiel Rosalia ist 6 Jahre alt. Sie wurde von ihren Eltern aus einem afrikanischen Land adoptiert und soll ab dem Sommer die Grundschule âAm Rosenhangâ besuchen. Bei dem Anmeldegespräch offenbart die Mutter der Schulleitung, dass ihr Kind HIV-positiv ist. Die Schulleitung Ăźberlegt, ob sie diese Information an die Klassenlehrerin der zukĂźnftigen ersten Klasse und an die Ăźbrigen Eltern weitergeben soll bzw. darf. Der Datenschutz gilt fĂźr personenbezogene Daten. Hierunter versteht man alle Informationen, die sich auf die persĂśnlichen und sachlichen Verhältnisse einer natĂźrlichen Person beziehen. Beim Schutz dieser Daten wird nicht unterschieden, ob diese Informationen fĂźr den Betroffenen besonders sensibel sind oder nicht. Hintergrund: Beim Datenschutz geht es darum, das PersĂśnlichkeitsrecht des Betroffenen zu schĂźtzen. Teil dieses Rechts ist es, selbst darĂźber zu entscheiden, welche Informationen Ăźber die eigene Person welchem Personenkreis offenbart werden und an wen sie weitergeleitet und wo und wie sie gespeichert werden. Beispiele fĂźr personenbezogene Daten, die Sie im Schulalltag regelmäĂig erheben, sind: ⢠Name des SchĂźlers⢠Geburtsdatum⢠Geburtsort/Nationalität⢠Namen der Eltern⢠Familienstand der Eltern/Sorgerecht⢠Anschrift der Familie des SchĂźlers⢠Telefonnummer der Eltern⢠Noten/Zeugnisse/Klassenarbeiten⢠Gesundheitsinformationen Ăźber den SchĂźler Eine Datenverarbeitung, also die ⢠Erhebung⢠Speicherung⢠Weitergabe ⢠LĂśschung von personenbezogenen Daten, ist nur dann zulässig, wenn es hierfĂźr eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. Fehlt eine solche Ermächtigungsgrundlage, dĂźrfen Sie die Daten nur dann verarbeiten, wenn der Betroffene bzw. bei SchĂźlern, die jĂźnger sind als 16 Jahre, die Erziehungsberechtigten dem im Vorfeld der Datenverarbeitung zustimmen. Im Beispielsfall heiĂt das: Die Mutter musste der Schulleitung die Information, dass ihre Tochter HIV-positiv ist, nicht offenbaren. Denn bei HIV handelt es sich nicht um eine meldepflichtige Krankheit im Sinne des IfSG. Eine gesetzliche
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