
Damit Sie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen richtig umsetzen können, ist es wichtig, dass Sie wissen, welche Informationen überhaupt dem Datenschutz unterliegen und welche nicht. Beispiel Rosalia ist 6 Jahre alt. Sie wurde von ihren Eltern aus einem afrikanischen Land adoptiert und soll ab dem Sommer die Grundschule „Am Rosenhang“ besuchen. Bei dem Anmeldegespräch offenbart die Mutter der Schulleitung, dass ihr Kind HIV-positiv ist. Die Schulleitung überlegt, ob sie diese Information an die Klassenlehrerin der zukünftigen ersten Klasse und an die übrigen Eltern weitergeben soll bzw. darf. Der Datenschutz gilt für personenbezogene Daten. Hierunter versteht man alle Informationen, die sich auf die persönlichen und sachlichen Verhältnisse einer natürlichen Person beziehen. Beim Schutz dieser Daten wird nicht unterschieden, ob diese Informationen für den Betroffenen besonders sensibel sind oder nicht. Hintergrund: Beim Datenschutz geht es darum, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu schützen. Teil dieses Rechts ist es, selbst darüber zu entscheiden, welche Informationen über die eigene Person welchem Personenkreis offenbart werden und an wen sie weitergeleitet und wo und wie sie gespeichert werden. Beispiele für personenbezogene Daten, die Sie im Schulalltag regelmäßig erheben, sind: • Name des Schülers• Geburtsdatum• Geburtsort/Nationalität• Namen der Eltern• Familienstand der Eltern/Sorgerecht• Anschrift der Familie des Schülers• Telefonnummer der Eltern• Noten/Zeugnisse/Klassenarbeiten• Gesundheitsinformationen über den Schüler Eine Datenverarbeitung, also die • Erhebung• Speicherung• Weitergabe • Löschung von personenbezogenen Daten, ist nur dann zulässig, wenn es hierfür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. Fehlt eine solche Ermächtigungsgrundlage, dürfen Sie die Daten nur dann verarbeiten, wenn der Betroffene bzw. bei Schülern, die jünger sind als 16 Jahre, die Erziehungsberechtigten dem im Vorfeld der Datenverarbeitung zustimmen. Im Beispielsfall heißt das: Die Mutter musste der Schulleitung die Information, dass ihre Tochter HIV-positiv ist, nicht offenbaren. Denn bei HIV handelt es sich nicht um eine meldepflichtige Krankheit im Sinne des IfSG. Eine gesetzliche
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