Digitale Unterrichtsmaterialien – aufgepasst beim Urheberrecht!

Wer hat sie nicht lieb gewonnen, die selbst gefertigten Kopien, die den Schülern ausgehändigt werden, damit sie damit arbeiten können? Mit der zunehmenden Digitalisierung des Unterrichts stellen auch immer mehr Lehrkräfte ihren Schülern Unterrichtsmaterialien in digitaler Form zur Verfügung. Wer greift nicht gerne auf verschiedene Internetquellen zurück? Aber aufgepasst: Ob E-Paper oder Hardcopy: In jedem Fall ist das Urheberrecht zu beachten.   Beispiel aus dem Schulalltag: Geografieunterricht nur noch digital Michael Hausmann unterrichtet in der Gesamtschule Hagen-Süd das Fach Geografie sowohl im Grundkurs als auch im Leistungskurs der Sekundarstufe II. Mit den Schulschließungen im Frühjahr 2021 hat er angefangen, seine Unterrichtsmaterialien zu digitalisieren und nur noch online zur Verfügung zu stellen. Dies hat sich im Lockdown als positiv herausgestellt. Die Schüler haben mit Freude mitgearbeitet. Texte, Karten und Aufgaben konnten die Schüler online bearbeiten und erledigen. Im 2. Halbjahr des Schuljahrs 2021/2022 will er für seinen Leistungskurs das im Klett-Verlag erschienene Geografiebuch „Terra Geographie Gesamtband“ ausschließlich digital zur Verfügung stellen. Sein Vorhaben bespricht er mit Schulleiter Klaus Weber. Dieser hat Bedenken, ob das Gesamtwerk einfach so online zur Verfügung gestellt werden kann.  Rechtlicher Hintergrund zu digitalen Unterrichtsmaterialien   Teile eines veröffentlichten Werkes (maximal 15 %) können jederzeit ohne Einwilligung des Berechtigten digital zur Verfügung gestellt werden. In solchen Fällen spricht man von „Werken geringen Umfangs“. Einzelbeiträge aus Zeitschriften, Wochenmagazinen und Tageszeitungen sind ebenso zu behandeln. Maßgeblich ist, dass es einen abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern gibt, die diese Werke geringen Umfangs online verwenden (§§ 60a, 60b Urhebergesetz [UrhG]). Wird ein komplettes Schulbuch im Internet digital zur Verfügung gestellt, ist eine Lizenz erforderlich. Durch die Online-Verfügbarkeit über das Netzwerk der Schule liegt ein öffentliches Zugänglichmachen vor. Dieses ist urheberrechtlich geregelt. Prinzipiell dürfen Schulbücher nicht ohne Weiteres online zugänglich gemacht werden. Erforderlich ist die Zustimmung des betroffenen Verlags oder der kostenpflichtige Erwerb einer Lizenz. Das ist zu tun: Weisen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen auf das
Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie "Recht und Schulmanagement" 14 Tage GRATIS: Das Gesamtpaket, dass Ihren Schulleitungsalltag entlastet!

  • Zeit sparen: Durch direkte Handlungsempfehlungen und über 350 Mustervorlagen, Checklisten und Arbeitshilfen zum sofortigen Einsatz in Ihrem Schulalltag
  • Sicherheit stärken: Durch praxisnahe, rechtssichere und anwaltsgeprüfte Antworten auf Ihre offenen Fragen
  • Ideen gewinnen: Durch regelmäßige Impulse, Best Practice und Fallbeispiele anderer Schulleitungen
Teaser
Ganz aktuell: So holen Sie sich mit dem „Peer Review“ Feedback von außen ein

Sie haben es sicher auch schon mal erlebt: Ihr Schulentwicklungsprojekt hängt fest. Irgendwie dreht sich die Projektgruppe im Kreis oder weiß nicht so recht, wie und wo sie anfangen soll.

Schulschwimmen: Muslima darf in Badebekleidung duschen

Handlungsempfehlung Eine Befreiung vom Schulschwimmen für muslimische Schüler ist nicht möglich. Es ist der Schülerin aus religiösen Gründen jedoch nicht zumutbar, sich vor anderen in der Dusche nackt zu zeigen.