
Um Daten von Schülern und Eltern erheben und verarbeiten zu dürfen, benötigen Sie eine Ermächtigungsgrundlage. Diese ergibt sich zum einen aus dem Schulgesetz Ihres Bundeslandes, z. B. aus §§ 120 ff. SchulG NRW. Die in diesen Vorschriften genannten Daten dürfen Sie ohne Einwilligung der Eltern bzw. Schüler erheben. Wollen Sie und Ihre Kollegen Daten erheben, die über die im SchulG Ihres Bundeslandes genannten Vorschriften hinausgehen, geht das nur, wenn die Betroffenen bzw. der Schüler einwilligen. Vor dem Hintergrund der EU-DSGVO ist es empfehlenswert, sich bei Aufnahme des Schülers abzusichern und sich vorsorglich eine Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung unterschreiben zu lassen. Diese bezieht sich allerdings nur auf die Daten, die Ihnen die Betroffenen freiwillig zur Verfügung stellen. Hierbei können Sie auf das folgende Muster zurückgreifen. Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligungserklärung nach Art. 7 EU-DSGVO sind: • Freiwilligkeit des Betroffenen• Information des Betroffenen, welche Daten zu welchem Zweck erhoben und wie sie verwendet werden• Schriftform der Einwilligung• Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit Muster: Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung/ Datenschutzinformation Die Erziehungsberechtigten des Schülers nehmen zur Kenntnis und gestatten ausdrücklich, dass die für den Schulbesuch ihres Kindes erforderlichen personenbezogenen Daten von der Schule erhoben, verarbeitet und gespeichert werden. Die Erziehungsberechtigten stimmen zu, dass die Schule bei der Datenverarbeitung auch EDV-gestützte Systeme verwendet. Hierbei kann auch eine mobile Datenerfassung zum Einsatz kommen. Die Erziehungsberechtigten willigen – sofern sich das Recht der Schule hierzu nicht bereits aus anderen Quellen ergibt – in die Erhebung, Nutzung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten ein, soweit sie zur Erfüllung des Schulverhältnisses erforderlich sind. Die Schule wird ausdrücklich zur Verarbeitung und Weitergabe der genannten Daten unter Beachtung der Vorgaben aus Datenschutz/Sozialdatenschutz ermächtigt. Sie darf hierzu durch beauftragte Mitarbeiter alle erforderlichen Daten speichern. Hiermit beauftragte Mitarbeiter werden zuvor auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet. Den Erziehungsberechtigten ist bewusst, dass sie ein
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