Individuelle Förderung steht in jedem Schulgesetz. Bestehende Handicaps bei Schülern sollen durch individuelle Förderung ausgeglichen werden. Mit dem Instrument des Nachteilsausgleichs können Sie den betroffenen Schülern helfen.
Beispiel aus dem Schulalltag: Leon leidet unter LRS
Leon aus der Klasse 1a der Euskirchener Grundschule hat auch im 2. Schulhalbjahr immer noch Probleme, Sätze richtig zu bilden. Auch bei der Rechtschreibung hat er große Schwierigkeiten. Klassenlehrerin Claudia Böhm spricht deshalb mit Leons Mutter.
Diese teilt ihr mit, dass ihr das auch schon aufgefallen ist und seit Januar feststeht, dass Leon an einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) leidet. Die Mutter bittet deshalb Schulleiterin Lisa Höflich und Klassenlehrerin Claudia Böhm um eine Einschätzung, ob Leon bereits in der Grundschule von Nachteilsausgleichsmaßnahmen profitieren kann.
Rechtlicher Hintergrund zum Nachteilsausgleich
Alle Schulgesetze sehen mittlerweile einen Anspruch auf individuelle Förderung entsprechend den persönlichen Bedarfen, Stärken und Begabungen vor. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Behinderung oder Erkrankung vorliegt (vgl. § 1 Schulgesetz NRW). Auch in Grundschulen muss bereits individuell gefördert werden (vgl. § 4 Ausbildungsordnung Grundschule NRW).
Über die individuelle Förderung hinaus haben Schüler einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Dieser leitet sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz von Artikel 3 Grundgesetz (Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG) sowie aus der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen und dem 9. Sozialgesetzbuch ab (vgl. Art. 24 Abs. 2e UN-Behindertenrechtskonvention; § 126 Abs. 1 9. Sozialgesetzbuch [SGB IX]). Der Nachteilsausgleich gilt bis zur 10. Klasse.
Das ist zu tun: Erarbeiten Sie Maßnahmen für den Nachteilsausgleich
Da der Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich bereits in der Grundschule gegeben ist, sollten Sie bei LRS einen Nachteilsausgleichsplan für Ihre Schüler sowie Maßnahmen zur individuellen Förderung erarbeiten. Orientieren Sie sich an nachfolgenden Tipps.
- Tipp: Stellen Sie fest, worin die Nachteile des Schülers liegen
Wenn wie im Praxisbeispiel Leon unter LRS leidet, dann sollte dies von einer fachlichen Stelle bestätigt werden. Auch Ihre Lehrkräfte können mit Leon bestimmte Tests machen, die einen Rückschluss auf den Förderbedarf zulassen. - Tipp: Lassen Sie den Anspruch schulaufsichtlich feststellen
Ein Bedarf von Leon aus dem Praxisbeispiel an sonderpädagogischer Unterstützung muss schulaufsichtlich festgestellt worden sein (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF NRW). Erst bei einer solchen Feststellung können Sie Nachteilsausgleichsmaßnahmen ergreifen. - Tipp: Weisen Sie die Eltern auf den Antrag hin
Informieren Sie die Eltern, dass sie einen Nachteilsausgleich beantragen können. Allerdings werden Maßnahmen des Nachteilsausgleichs auch nur dann gewährt, wenn vor der Maßnahme förmlich ein solcher Antrag von den Eltern gestellt wurde.
Fazit zum Nachteilsausgleich
Nachteilsausgleich für LRS gibt es bereits in der Grundschule. Hier sind die Maßnahmen auch richtig angesetzt, da hier die Grundlagen für das Lesen und Schreiben gelegt werden. Stimmen Sie sich mit den Eltern ab und leiten Sie das förmliche Verfahren gemeinsam mit diesen ein.