Elternzeit – Kein Problem für Schulleitungen

Sich eine Auszeit für den Nachwuchs zu nehmen wird auch für Väter in Führungspositionen immer alltäglicher. Doch diese Flexibilität schafft auch Unsicherheit. Die wichtigsten Fragen und die Antworten dazu finden Sie in diesem Beitrag. Praxisbeispiel: Fritz Lemke wird noch mal Vater Fritz Lemke leitet die Willy-Millowitsch-Gesamtschule in Köln. Seine Frau Bea erzählt ihm, dass sie schwanger ist. Fritz Lemke will mindestens ein Jahr in Elternzeit gehen, damit seine Frau, die gerade eine unbefristete Stelle als Stationsärztin in Köln bekommen hat, ihre beruflichen Erfahrungen vertiefen kann, bevor sie den anderen Teil der Elternzeit nimmt. Rechtlicher Hintergrund Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben Eltern, die nach der Geburt ein Kind betreuen, einen Anspruch auf Gewährung von Elternzeit (§ 15 Abs. 1 BEEG). Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden (§ 15 Abs. 2 S. 1 u. 2 BEEG). Eltern können sich die Zeit untereinander aufteilen oder gleichzeitig in Elternzeit gehen. Nachfolgend erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Elternzeit. Das ist zu tun Machen Sie sich mit den wichtigsten Regeln zur Elternzeit vertraut. Informieren Sie auch Ihr Kollegium und vor allem die zukünftigen jungen Väter in Ihrem Team. „Was genau ist Elternzeit aus rechtlicher Sicht?“ Bei der Elternzeit handelt es sich um eine gesetzliche Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Erziehung und Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt. Es handelt sich um einen freiwilligen Verzicht auf Beschäftigung, wenn der Vater oder die Mutter des Kindes dies vom Arbeitgeber/Dienstherrn verlangen. Das Arbeitsverhältnis/Beamtenverhältnis ruht in diesem Zeitraum. Sie sind in dieser Zeit zu keinerlei Tätigkeit verpflichtet. „Wie nehme ich Elternzeit in Anspruch?“ Elternzeit kann durch einseitige Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherrn in Anspruch
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