Auch Lehrer machen Fehler. Gerade in Situationen, in denen sie nicht hundertprozentig sicher sind und nicht über genügend Fachwissen verfügen, wie beispielsweise bei medizinischen Hilfsmaßnahmen, kann es geschehen, dass Fehler auch gesundheitliche Folgen für Schüler haben. Wer Maßnahmen vergisst oder falsch dosiert, muss mit heftigen körperlichen Reaktionen rechnen. Hat dies dann negative Folgen für den Schüler, sollten Sie wissen, wie Haftungsfragen zu lösen sind. DEFINITION: Medizinische Hilfsmaßnahmen Medizinische Hilfsmaßnahmen sind Maßnahmen, die ein Arzt zur Versorgung des Schülers verordnet hat. Sie sind keine Notfall oder Erste-Hilfe-Maßnahmen. Sie sind mit keinem unmittelbaren körperlichen Eingriff verbunden und setzen keine medizinische Fachausbildung voraus. BEISPIEL AUS DEM SCHULALLTAG: Bianca fällt in Ohnmacht Bianca Thomas besucht die 8. Klasse der Neustädter Gesamtschule. Sie leidet seit einiger Zeit unter epileptischen Anfällen. Hierfür muss sie regelmäßig bestimmte Medikamente einnehmen. Da die Gesamtschule im Ganztagsbetrieb läuft, muss Bianca von Lehrkräften Tabletten in der richtigen Dosis bekommen. Vertrauenslehrerin Nina Hartmann hat sich bereit erklärt, die medizinische Hilfsmaßnahme durchzuführen. Sie achtet darauf, dass Bianca in der richtigen Dosis zur richtigen Zeit ihre Medikamente einnimmt. Am 07.03.2017 hat Nina Hartmann eine Klausuraufsicht in der 5. Stunde. Bei der Abgabe der Klausuren entwickelt sich eine große Hektik, in der sie vergisst, Bianca an die Einnahme ihrer Tablette zu erinnern. In der Nachmittags-AG erleidet Bianca dann einen epileptischen Anfall und stürzt unglücklich. Sie erleidet einen Armbruch. Biancas Eltern sind außer sich. Sie fordern für ihre Tochter Schadenersatz und Schmerzensgeld von Nina Hartmann. RECHTLICHER HINTERGRUND zur Haftung Wer medizinische Hilfsmaßnahmen an Schülern während der Schulzeit übernimmt, hat gesetzlichen Schutz vor Schadenersatz (vgl. §§ 104 ff. 7. Sozialgesetzbuch [SGB VII]). Erleidet also eine Schülerin wie im Praxisbeispiel einen neuen Körperschaden dadurch, dass die Verabreichung des Medikaments vergessen wurde, muss die Lehrkraft keine Schadenersatzansprüche fürchten. DAS IST ZU TUN: Informieren Sie
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