Auch wenn infolge des Klimawandels die Winter in Mitteleuropa immer milder werden, mĂŒssen Sie sich in den Wintermonaten auf Schnee und Glatteis einstellen. Treffen Sie keinerlei Vorkehrungen, kann Ihnen unter UmstĂ€nden eine persönliche Haftung drohen.
Praxisbeispiel: FĂŒr Anfang Dezember 2016 sind fĂŒr die Region von Neustadt TemperatureinbrĂŒche und starke SchneefĂ€lle vorhergesagt. Am 7. Dezember sind bis zu 5 cm Neuschnee angekĂŒndigt. Auch in den Verkehrsinformationen der Radiosender wird vor rutschigen Fahrbahnen und Gehwegen gewarnt und zur Vorsicht gemahnt. Schulleiter Paul Sorgsam beschlieĂt, sich am nĂ€chsten Morgen noch frĂŒher als sonst auf den Weg zur Schule zu machen.
Rechtlicher Hintergrund zu Winterdiensten & Co. an Schulen
Die Verpflichtung, Wege und FlĂ€chen auf dem SchulgelĂ€nde und vor dem SchulgelĂ€nde sowie Zufahrten bei Schnee und Eis zu rĂ€umen und zu streuen, ist Aufgabe des SchultrĂ€gers. Ihn trifft die so genannte Verkehrssicherungspflicht, die nach den zivil rechtlichen Vorschriften eine Haftung nach sich ziehen kann. Der Hausmeister, Angestellter des SchultrĂ€gers, ist in der Regel verpflichtet, dies auf dem SchulgelĂ€nde zu erfĂŒllen. Er ist Verrichtungsgehilfe des SchultrĂ€gers(§ 831 BĂŒrgerliches Gesetzbuch [BGB]). Die Schulleitung hat eine Verpflichtung zur Organisation und zur Kontrolle, die stellvertretend fĂŒr den SchultrĂ€ger ausgeĂŒbt wird. Ver letzt die Schulleitung diese Organisations und Ăberwachungspflicht, kommt auch eine persönliche Haftung wegen eines Organisationsverschuldens in Betracht.
Organisation von RĂ€um- und Streudiensten an Ihrer Schule
 KĂŒmmern Sie sich rechtzeitig um die Organisation der RĂ€um und Streudienste zur Vermeidung einer Haftung. So sind Sie auch bei plötzlichem Wetterumschwung im Winter auf der sicheren Seite.
 Beauftragen Sie Ihren Hausmeister mit dem Winterdienst
SelbstverstĂ€ndlich mĂŒssen Sie nicht persönlich als Schulleiter den Winterdienst erfĂŒllen. Sie sind jedoch verpflichtet, Ihre Hilfspersonen wie z. B. Ihren Hausmeister rechtzeitig mit der RĂ€um und Streupflicht zu beauftragen. Dazu gehört auch die stichprobenartige gelegentliche Kontrolle des SchulgelĂ€ndes.
 Eine vollstÀndige RÀumung ist nicht erforderlich
Damit an Ihrer Schule die Verkehrssicherungspflicht eingehalten wird, mĂŒssen Sie nicht die vollstĂ€ndige RĂ€umung veranlassen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine völlige
Gefahrenfreiheit im Winter ganz generell nicht auf allen Wegen erwartet werden kann. Dies kann man weder von Ihnen als Schulleiter, noch von Ihrem Hausmeister und auch nicht vom stÀdtischen Winterdienst verlangen.
FlĂ€chen, die vereist oder verschneit sind und die hĂ€ufig frequentiert wer den, mĂŒssen jedoch rechtzeitig gerĂ€umt werden. Dabei muss die RĂ€umung so erfolgen, dass eine
Verletzungs und Unfallgefahr weitestgehend minimiert wird. Dazu gehört nicht nur das RÀumen von Schnee, sondern auch das Abstreuen mit rutschhemmenden Materialien.
Bei heftigem Schneefall muss auch zwischendurch gerÀumt werden
Auch fĂŒr Ihre Kommune dĂŒrfte es eine Satzung geben, in welcher die Zeiten der Streupflichten festgelegt sind. Bei heftigen SchneefĂ€llen muss dies auch zwischendurch geschehen, um das Risiko eines Unfalls weitgehend gering zu halten.
Im Notfall mĂŒssen Sie FlĂ€chen auf dem SchulgelĂ€nde absperren
Je nach Heftigkeit des Wintereinbruchs sollten Sie sich auf die aller wichtigsten Bereiche auf Ihrem SchulgelÀnde beschrÀnken. Halten Sie Hauptwege frei und sperren Sie Seitenwege und ParkplÀtze ab.