
Regelungen zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln: Ein Überblick für Lehrkräfte
Lehrkräfte haben Anspruch darauf, dass ihnen die für die Unterrichtsdurchführung erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung gestellt werden. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Verpflichtung des Arbeitgebers, die notwendigen Arbeitsmittel bereitzustellen, und wurde durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 12.03.2013, Az. 9 AZR 455/11) bestätigt. Falls dies nicht gewährleistet ist, können Lehrkräfte die Erstattung selbst getätigter Ausgaben verlangen.
Regelungen zur Lernmittelbereitstellung in den Bundesländern
In Deutschland sind die Regelungen zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln föderal geregelt. Jedes Bundesland hat eigene Vorschriften, die sich auf die Finanzierung und den Einsatz von Schulbüchern und anderen Materialien beziehen. Hier ein Überblick über die zentralen Grundsätze:
Kostenfreie Bereitstellung durch den Schulträger: In allen Bundesländern sind Schulträger verpflichtet, den Schülerinnen und Schülern grundlegende Lernmittel, wie Schulbücher, zum befristeten Gebrauch kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Umfang und die Art der Bereitstellung variieren jedoch je nach Bundesland.
Eigenanteile der Eltern: In den meisten Bundesländern sind Eltern verpflichtet, einen Eigenanteil an den Kosten für Lernmittel zu tragen. Dieser variiert:
- In Nordrhein-Westfalen beträgt der Eigenanteil je nach Schulstufe zwischen 16 € und 34 €.
- In Bayern, Baden-Württemberg und anderen Bundesländern sind die Eigenanteile ebenfalls gestaffelt und teilweise an Schultypen gekoppelt.
- Manche Bundesländer (z. B. Brandenburg) bieten Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen.
Erstattung durch den Arbeitgeber: Falls Lehrkräfte Materialien wie Schulbücher selbst beschaffen müssen, können sie eine Erstattung gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beantragen. Voraussetzung ist, dass diese Materialien zwingend für die Erfüllung der Unterrichtsaufgaben benötigt werden und vom Schulträger nicht bereitgestellt wurden.
Praxisbeispiel: Selbstbeschaffung von Lehrmaterialien
Ein Lehrer an einer Hauptschule kaufte im Schuljahr 2024/2025 ein Mathematikbuch für den Unterricht, da die Schule dieses nicht stellte. Die Kosten beliefen sich auf 15,80 €. Der Lehrer beantragte die Erstattung dieser Ausgaben und erhielt sie, da die Materialien für die Unterrichtsdurchführung zwingend notwendig waren.
Handlungsempfehlungen für Lehrkräfte
- Prüfen Sie die Bereitstellungspflichten Ihrer Schule: Klären Sie vor Beginn des Schuljahres, welche Lehrmittel von der Schule bereitgestellt werden. Bitten Sie um schriftliche Bestätigungen für fehlende Materialien.
- Sprechen Sie mit der Schulleitung: Wenn Ihnen notwendige Lehrmittel fehlen, informieren Sie die Schulleitung und klären Sie die Zuständigkeiten für die Bereitstellung.
- Kosten vorab klären: Fragen Sie, ob die Kostenübernahme durch den Schulträger oder Arbeitgeber schriftlich zugesichert werden kann.
- Dokumentieren Sie Anschaffungen: Bewahren Sie Rechnungen für selbst beschaffte Materialien auf, um eine Erstattung gemäß § 670 BGB geltend zu machen.
Fazit: Lehrkräfte haben das Recht auf notwendige Unterrichtsmittel
Lehrkräfte haben in allen Bundesländern das Recht, dass ihnen die notwendigen Lehr- und Unterrichtsmittel zur Verfügung gestellt werden. Ist dies nicht der Fall, können sie die Erstattung der Kosten beantragen, sofern die Materialien zwingend erforderlich sind. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Lehrkräfte frühzeitig mit der Schulleitung oder dem Schulträger in Kontakt treten.