Arbeitgeber muss nicht über Gesetzesänderung informieren

Arbeitnehmer haben bei nicht erfolgter Information keinen Schadenersatzanspruch.
Handlungsempfehlung Als öffentlicher Arbeitgeber sind Sie nicht verpflichtet, Auskünfte über Beitragspflichten des Arbeitnehmers zu erteilen. Verweisen Sie besser an die zuständigen Stellen wie z. B. die Krankenkasse. Der konkrete Fall Im öffentlichen Dienst wurde im Jahr 2003 ein Tarifvertrag abgeschlossen, wonach Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst eine Entgeltumwandlung zur Verbesserung ihrer Altersvorsorge wahrnehmen konnten. Ein betroffener
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Kein Schadenersatz bei Ablehnung einer Arbeitszeitaufstockung

Handlungsempfehlung Beabsichtigt eine Lehrkraft eine Arbeitszeitaufstockung, muss sie dafür eine bestimmte Stelle im Auge haben und ein konkretes Vertragsangebot abgeben. Der konkrete Fall Ein Lehrer war an einer Förderschule in