Welche rechtlichen Maßnahmen sind bei SchulschwĂ€nzern möglich?

Seit Jahren gibt es eine stetig wachsende Anzahl von SchĂŒlern, die sich dem Schulbesuch entziehen. Ob Problembezirk oder Villenviertel: SchulschwĂ€nzer und Schulverweigerer gibt es ĂŒberall, und sie beschĂ€ftigen bundesweit Schulleitungen und Behörden. Welche konkreten Maßnahmen Sie ergreifen können, um diesem PhĂ€nomen zu begegnen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Praxisbeispiel: Anja aus der Klasse 9a verlĂ€sst jeden Morgen um 6:45 Uhr das Haus und geht zur Schulbushaltestelle. Sie nimmt den Bus in die Stadt, wo die Gesamtschule Neustadt liegt. Statt in die Schule zu gehen, gönnt sie sich regelmĂ€ĂŸig einen Kaffee am Kiosk des Busbahnhofs. Danach setzt sie sich auf eine Parkbank oder bummelt einfach durch die Gegend. Zur Schule geht sie nicht. Dies geht nun bereits seit 3 Wochen so. Klassenlehrer Bernd Lehmann bittet um UnterstĂŒtzung bei Schulleiter Paul Sorgsam

Rechtlicher Hintergrund beim SchuleschwÀnzen

Unentschuldigtes Fehlen verstĂ¶ĂŸt gegen die gesetzliche Schulpflicht, die in allen Landesschulgesetzen gleich geregelt ist. Die Schulpflichtverletzung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Zwangsmaßnahmen und Bußgeld geahndet werden kann. Eltern haben aufgrund der gesetzlich bestehenden Personensorge die Verpflichtung, auf die Teilnahme am Unterricht ihrer Kinder hinzuwirken.

Was bedeutet das SchuleschwĂ€nzen fĂŒr Lehrer und Schulleiter?

Erarbeiten Sie gemeinsam mit Ihren LehrkrĂ€ften Maßnahmen fĂŒr ein einheitliches Vorgehen gegenĂŒber Schulverweigerern. Orientieren Sie sich an der Schrittfolge im nebenstehend dargestellten Ablaufplan bei Schulabsenz.

Wenn Sie sich an Ihrer Schule ĂŒber einen solchen Ablaufplan verstĂ€ndigt haben, ist ein einheitliches Vorgehen sichergestellt.

ÜberprĂŒfungsverfahren durch den Schulleiter bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht

1. Kontrollieren Sie die Anwesenheit der SchĂŒler

  • Anwesenheitskontrolle immer und regelmĂ€ĂŸig zu Stundenbeginn und
  • Vermerk im Klassenbuch
  •  Anwesenheitskontrolle in allen Kursen und Lerngruppen

2. Halten Sie UnterrichtsversÀumnisse schriftlich fest

  • Fachlehrer melden die VersĂ€umnisse an den Klassenlehrer.
  • VersĂ€umnisse werden gegenĂŒber allen LehrkrĂ€ften in der Klasse transparent gemacht.
  • Fehlzeiten werden beim SchĂŒler angesprochen.

3. Gehen Sie Fehlzeiten unverzĂŒglich nach

  •  Rufen Sie sofort bei den Eltern/Erziehungsberechtigten an.
  •  Im 2. Schritt informieren Sie die Eltern schriftlich.
  •  Bitten Sie die Eltern um Stellungnahme.

4. FĂŒhren Sie ein GesprĂ€ch mit dem betroffenen SchĂŒler

  •  Fragen Sie nach den GrĂŒnden fĂŒr die Fehlzeiten.
  •  Fragen Sie nach SchulmĂŒdigkeit und SchulschwĂ€nzen generell.
  • Fragen Sie nach der Einstellung des SchĂŒlers zum Unterricht und zur Schule.
  • Fragen Sie nach Problemen mit einzelnen LehrkrĂ€ften und MitschĂŒlern.

5. Laden Sie bei wiederholtem Fehlen zu einem AnalysegesprÀch ein

  • Laden Sie den betroffenen SchĂŒler und die Eltern ein.
  •  Beziehen Sie Klassenlehrer, FachlehrkrĂ€fte und BeratungslehrkrĂ€fte ein.
  • Ziehen Sie einen Mitarbeiter des Jugendamts hinzu.
  • Nehmen Sie selbst als Schulleiter an diesem GesprĂ€ch aktiv teil.

6. Beteiligen Sie bei erfolglosem AnalysegesprÀch Schulamt und

  • Jugendamt offiziell
  • Beziehen Sie beide Fachbereiche in die Analyse mit ein.
  • Bitten Sie um Sondierung des hĂ€uslichen Umfelds des SchĂŒlers.

7. Bitten Sie den schulpsychologischen Dienst um UnterstĂŒtzung

  •  Schildern Sie die bisher ergriffenen Maßnahmen.

8. Fertigen Sie eine Ordnungswidrigkeitenanzeige (z. B. § 176 Schulgesetz Niedersachsen) gegen den betroffenen SchĂŒler und/oder seine Eltern

  • Scheuen Sie sich nicht, diese Anzeigen zu wiederholen.
  • Bitten Sie um Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
  •  Wenn ein Bußgeldbescheid erlassen wurde: – Das Amtsgericht (Jugendstrafgericht) kann die Geldbuße in Arbeitsleistungsanordnung umwandeln. – Das Amtsgericht kann im Zweifel auch Jugendarrest verhĂ€ngen.

9. Organisieren Sie eine „Helferkonferenz“

Diese Konferenz soll Nachsorgecharakter haben unter Beteiligung von 

  • Schule
  • Jugendamt
  • Beratungsstellen
  • Agentur fĂŒr Arbeit etc.
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