So bieten Sie Abmahnkanzleien die Stirn

Fotos machen Websites interessant und vielseitig. Mit Fotos machen Sie sich aber auch sehr leicht angreifbar, wenn Sie diese veröffentlichen. Dies gilt vor allen Dingen dann, wenn die Urheberschaft nicht gekennzeichnet ist oder Fotos ohne Lizenz verwendet werden. Beugen Sie vor, um sich nicht angreifbar zu machen.  Beispiel aus dem Schulalltag: Ausflug nach Weimar mit Folgen Die Klasse 10 der Dortmunder Realschule begibt sich im Rahmen ihrer Klassenfahrt auf die Spuren von Goethe und Schiller nach Weimar. Die Anna-Amalia-Bibliothek steht ebenso auf dem Programm wie das Denkmal von Goethe und Schiller und auch das Weimarer Schloss. Julian Grebe ist der „Chef-Fotograf“. Er fotografiert mit seiner digitalen Spiegelreflexkamera. Dabei gelingen ihm tolle Aufnahmen, die er auf Bitten seines Klassenlehrers, Thomas Wagner, auch auf der Homepage der Schule einstellt. Das Foto des Weimarer Schlosses ist besonders gut gelungen. Circa 2 Wochen nachdem das Bild auf der Homepage der Realschule hochgeladen wurde, meldet sich eine Berliner Anwaltskanzlei. Sie zeigt an, dass sie die Interessen des Fotografen Bruno Möller vertritt. Dieser sei der Urheber des Fotos vom Weimarer Schloss. Das Foto solle sofort entfernt werden. Gleichzeitig wurde die Schule aufgefordert, die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 800 € zu tragen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.  Rechtlicher Hintergrund  Inhaber von Fotos, aber auch Musik und Texten, eingetragenen Marken oder Logos sind grundsätzlich schutzwürdig aufgrund ihrer Werke. Nur der Inhaber der Rechte, also der Urheber, darf Fotos verwenden. Verletzungen hiergegen werden über formale Abmahnungen geltend gemacht. Wird ein Foto ohne Urheberkennzeichnung veröffentlicht oder wird die Lizenz zur Veröffentlichung nicht erworben, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung. Die Rechtsverletzung ist gegeben, wenn nicht klar ist, wo das Bild herrührt und wer die Rechte innehat.  Das ist zu tun  Prüfen Sie den Vorwurf genau. Behalten Sie die Ruhe und verfallen Sie nicht in hektische Reaktionen.
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Abmahnung – Leisten Sie keine vorschnellen Zahlungen!

Viele Schulen, die eine eigene Website betreiben, bekommen in regelmäßigen Abständen Abmahnungen. Der Vorwurf: Urheberrechtsverstoß. Drastische Vertragsstrafen und Schadenersatz bei knappen Fristen setzen Sie als Schulleiter schnell unter Druck. Hier

Keine Pflicht zur Angabe privater Handynummern

Handlungsempfehlung Ein klares Urteil gegen die permanente Erreichbarkeit von Mitarbeitern. Sie bekommen die private Telefonnummer von Beschäftigten nur mit deren freiwilligen Einwilligung. Der konkrete Fall Ein kommunaler Arbeitgeber forderte seine