
Urlaubsansprüche dürfen nach langer Erkrankung nicht mehr im Folgejahr verfallen. Den Auftakt zu dieser Regelung hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 gegeben. Das Bundesarbeitsgericht ist dem in seiner Rechtsprechung gefolgt, jedoch nicht uneingeschränkt. Was aktuell gilt, wenn langzeiterkrankte Mitarbeiter an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, erfahren Sie in diesem Beitrag. Praxisbeispiel: Aus der Krankheit in den Urlaub Schulsekretärin Gisela Schröder war seit Oktober 2017 wegen eines Rückenleidens arbeitsunfähig erkrankt. Am Montag, den 5. November 2019 sollte sie ihren Dienst im Schulsekretariat der Marienschule in Essen wieder antreten. Kurz nach den Herbstferien erreicht Schulleiter Tobias Hartmann ein Brief von Gisela Schröder. Darin teilt sie mit, dass sie mit der Personalabteilung des Schulträgers abgesprochen habe, dass sie zunächst ihren Urlaub aus 2017 und 2018 nehmen werde. Den Urlaub 2019 wolle sie direkt Anfang 2020 nehmen. Außerdem hätte sie noch 3 Resttage aus 2016. Tobias Hartmann bittet die Personalabteilung des Schulträgers um eine konkrete Berechnung der Urlaubsansprüche von Gisela Schröder. Rechtlicher Hintergrund Krankheiten angerechnet werden. Aus diesem Grund gilt, dass Urlaub aus Krankheitszeiten auch in das Folgejahr übertragen werden kann. Es gilt jedoch seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, dass eine Unverfallbarkeit in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs eintritt. Weitergehender Urlaub aus einem Tarif- oder Arbeitsvertrag verfällt nach dem 31. März des Folgejahres. Vollständig verfällt ein Urlaubsanspruch auch im Hinblick auf den gesetzlichen Mindesturlaub spätestens 15 Monate nach seiner Entstehung. Das ist zu tun Informieren Sie sich über Ihre aktuellen Sonderurlaubsregelungen, und informieren Sie auch Ihre Lehrkräfte hierüber. Orientieren Sie sich an nachfolgendem Faktencheck. Fakt 1: 20 Tage Urlaub können mitgenommen werden EuGH und BAG haben klargestellt, dass Urlaub, der wegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, nur in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Tagen bestehen bleibt. Darüberhinausgehender Urlaub, wie z. B. 10
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