Wer lange krank war, darf stufenweise zurückkommen

Sicher haben Sie das in Ihrer langen Schulpraxis auch schon erlebt: Eine Lehrkraft fällt für mehrere Wochen oder gar Monate aus. Dann soll sie zurückkommen, aber nicht gleich mit voller Stundenzahl. Wie ein Wiedereinstieg langzeiterkrankter Kolleginnen und Kollegen rechtssicher gelingen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag. Praxisbeispiel: Burn-out nach 27 Jahren Der 59-jährige Walter Weber unterrichtet seit 27 Jahren an der Hauptschule in Köln-Chorweiler. Die Belastungen mit schwierigen Schülern haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Im Sommer 2018 wurde er schon einmal nach einem Zusammenbruch 3 Monate stationär behandelt. Eine weitere stationäre Aufnahme wegen des Erschöpfungszustandes erfolgte im November 2019. Seit Januar 2020 macht er eine ambulante Therapie. Spätestens nach den Osterferien will er in den Schuldienst zurückkehren. Er bespricht mit Schulleiterin Anne Paulsen, wie seine Rückkehr in den Schuldienst aussehen kann. Rechtlicher Hintergrund Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber, so auch im Schuldienst, zur Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagementverfahrens (BEM-Verfahren) verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 167 Abs. 2. des 9. Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Wer darüber hinaus an einer stufenweisen Wiedereingliederung teilnimmt, ist in der Regel weiterhin arbeitsunfähig. Es besteht aber die Möglichkeit, schrittweise die Aufnahme der Tätigkeit zu erproben (sogenannte stufenweise Wiedereingliederung). In den meisten Fällen wird die stufenweise Wiedereingliederung nach dem sogenannten Hamburger Modell praktiziert. Das ist zu tun Planen Sie eine Lehrkraft, die eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell durchführen soll, auf der Basis der Ihnen vorliegenden Unterlagen nach und nach in Ihren Unterrichtsbetrieb wieder ein. Beachten Sie die nachfolgende Schritt-für-Schritt-Anleitung. Schritt 1: Prüfen Sie die ärztliche Empfehlung Die Wiedereingliederung in den Schuldienst nach dem Hamburger Modell kann nur dann erfolgen, wenn eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt. Eine solche wird Ihnen die betroffene Lehrkraft vorlegen, sodass Sie die erkrankte Lehrkraft schrittweise einplanen können. Die Empfehlung muss inhaltlich so gestaltet sein, dass Sie daraus
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Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung – Das sollten Sie wissen

Urlaubsansprüche dürfen nach langer Erkrankung nicht mehr im Folgejahr verfallen. Den Auftakt zu dieser Regelung hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 gegeben. Das Bundesarbeitsgericht ist dem

So müssen Sie die Hauptvertretung für Schwerbehinderte beteiligen

Handlungsempfehlung Achten Sie darauf, dass immer dann, wenn personelle Einzelmaßnahmen gegenüber Lehrkräften vorgenommen werden sollen, auf der richtigen Ebene die richtige Beteiligung erfolgt. Der konkrete Fall Eine schwerbehinderte Mitarbeiterin war