Wie passen Handyverbot und digitales Lernen zusammen?

Immer wieder habe ich in den Ausgaben von „Recht und Sicherheit in der Schule“ auf die Problematik von Handynutzung im Unterricht hingewiesen. In der Regel nutzen Schüler ihre Handys privat und sind dann nicht aufmerksam oder stören sogar den Unterricht. Wenn Sie allerdings auf digitales Lernen angewiesen sind, kommen Sie nicht umhin, auch die Handynutzung zuzulassen. Wie das rechtlich zusammenpassen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag. BEISPIEL AUS DEM SCHULALLTAG: Handys sind überall präsent Nach dem wieder aufgenommenen Regelunterricht vergeht keine Unterrichtsstunde, ohne dass Schüler durch exzessive Handynutzung auffallen. Auch die Hinweise der jeweils unterrichtenden Lehrkräfte nützen nichts. Manche Lehrkräfte versuchen jedoch, die Smartphones der Schüler aktiv in den Unterricht einzubinden. Dies zeigt erste Erfolge. Tom König, der Mathe und Erdkunde in der Klasse 9 unterrichtet, regt bei Schulleiter Harald Berger an, das Handyverbot zeitweilig auszusetzen. RECHTLICHER HINTERGRUND zum Handyverbot Da Sie als Schulleitung das Hausrecht ausüben, dürfen Sie auch ein Handyverbot erlassen. Im Rahmen der Hausordnung können Sie die Nutzung konkret regeln. Dabei sind Sie rechtlich verpflichtet, sowohl ungestörten Unterricht einerseits sicherzustellen, andererseits auch für Ihre Lehrkräfte ungestörte Arbeitsbedingungen vorzuhalten. Möglich ist es auch, dass Sie von dem Handyverbot eine Ausnahme erlassen. DAS IST ZU TUN: Überprüfen Sie Ihr Handyverbot Sprechen Sie mit Ihren Lehrkräften und bitten Sie sie, ihre Erfahrungen mit Handys im Unterricht darzustellen. Überlegen Sie gemeinsam, ob Sie das Handyverbot aussetzen können. Orientieren Sie sich an nachfolgenden Fakten. 1. Fakt: Das Handyverbot gehört in die Schulordnung Selbstverpflichtungen von Schülern und Eltern stehen auf dem Papier, sind in der Praxis in der Regel nutz- und wirkungslos. Einzig sicher ist die Aufnahme des Handyverbots in die Schulordnung. Sie können in der Schulordnung Detailregelungen treffen. Sie können auch Sanktionen an einen Verstoß knüpfen. 2. Fakt: Die Schulordnung kann geändert werden Da es in der
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