Wenn man Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention ernst nimmt, dürfte es eigentlich keine Schulbegleitungen geben. Denn es ist die Pflicht der (Bundes-)Länder, das Schulsystem so umzugestalten, dass alle Schüler und Schülerinnen (SuS) – unabhängig von einer bestehenden Behinderung und besonderem Förderbedarf – am Unterricht teilnehmen können. Wahrscheinlich schütteln auch Sie gerade den Kopf, denn die Realität sieht komplett anders aus. Man müsste einen vollkommenen Systemwechsel an Schulen umsetzen, was aktuell einfach illusorisch ist. Deshalb ist die Schulbegleitung so wichtig und oft die einzige Möglichkeit, SuS mit Behinderungen die Teilnahme und den Schulbesuch an Regel- und auch an Förderschulen zu ermöglichen. Ich stelle Ihnen hier die wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen vor. Schulbegleitung ist Teil der Eingliederungshilfe Die Schulbegleitung ist eine Leistung der Eingliederungshilfe und als ambulante Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung zu verstehen. Dies gilt bei SuS mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen. Bei Letzteren kann die Bewilligung einer Schulbegleitung allerdings auch im Rahmen von Hilfe zur Erziehung gewährt werden. Das kommt auf den Einzelfall an. Änderungen der Rechtsgrundlage Am 01.01.2020 ist das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) vollständig in Kraft getreten. Das hat zur Folge, dass sich damit auch die Rechtsgrundlagen für die Beantragungen von Schulbegleitungen verändert haben. Keine Änderung bei der Zuständigkeit Nicht geändert hat sich die Zuständigkeit für die Bewilligung von Schulbegleitungen. Haben Sie SuS mit körperlichen oder geistigen Behinderungen, sind nach wie vor die Sozialämter zuständig. Unterrichten Sie SuS mit seelischen Behinderungen, fällt die Bewilligung einer Schulbegleitung in die Zuständigkeit des örtlichen Jugendamts. Diese Unterscheidung ist wichtig, damit die Anträge bei der richtigen Stelle gestellt werden. „Behinderung“ ist Anspruchsvoraussetzung Den Anspruch auf eine Schulbegleitung können nur SuS geltend machen, bei denen eine Behinderung festgestellt wurde oder die nachweislich von einer Behinderung bedroht sind. Konkret heißt das: Bei Beantragung einer Schulbegleitung muss zumindest auch ein Antrag auf
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