
Wenn man Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention ernst nimmt, dĂŒrfte es eigentlich keine Schulbegleitungen geben. Denn es ist die Pflicht der (Bundes-)LĂ€nder, das Schulsystem so umzugestalten, dass alle SchĂŒler und SchĂŒlerinnen (SuS) â unabhĂ€ngig von einer bestehenden Behinderung und besonderem Förderbedarf â am Unterricht teilnehmen können. Wahrscheinlich schĂŒtteln auch Sie gerade den Kopf, denn die RealitĂ€t sieht komplett anders aus. Man mĂŒsste einen vollkommenen Systemwechsel an Schulen umsetzen, was aktuell einfach illusorisch ist. Deshalb ist die Schulbegleitung so wichtig und oft die einzige Möglichkeit, SuS mit Behinderungen die Teilnahme und den Schulbesuch an Regel- und auch an Förderschulen zu ermöglichen. Ich stelle Ihnen hier die wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen vor. Schulbegleitung ist Teil der Eingliederungshilfe Die Schulbegleitung ist eine Leistung der Eingliederungshilfe und als ambulante Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung zu verstehen. Dies gilt bei SuS mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen. Bei Letzteren kann die Bewilligung einer Schulbegleitung allerdings auch im Rahmen von Hilfe zur Erziehung gewĂ€hrt werden. Das kommt auf den Einzelfall an. Ănderungen der Rechtsgrundlage Am 01.01.2020 ist das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) vollstĂ€ndig in Kraft getreten. Das hat zur Folge, dass sich damit auch die Rechtsgrundlagen fĂŒr die Beantragungen von Schulbegleitungen verĂ€ndert haben. Keine Ănderung bei der ZustĂ€ndigkeit Nicht geĂ€ndert hat sich die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Bewilligung von Schulbegleitungen. Haben Sie SuS mit körperlichen oder geistigen Behinderungen, sind nach wie vor die SozialĂ€mter zustĂ€ndig. Unterrichten Sie SuS mit seelischen Behinderungen, fĂ€llt die Bewilligung einer Schulbegleitung in die ZustĂ€ndigkeit des örtlichen Jugendamts. Diese Unterscheidung ist wichtig, damit die AntrĂ€ge bei der richtigen Stelle gestellt werden. âBehinderungâ ist Anspruchsvoraussetzung Den Anspruch auf eine Schulbegleitung können nur SuS geltend machen, bei denen eine Behinderung festgestellt wurde oder die nachweislich von einer Behinderung bedroht sind. Konkret heiĂt das: Bei Beantragung einer Schulbegleitung muss zumindest auch ein Antrag auf
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