
Wissen Sie, wo der nächste Erste-Hilfe-Kasten hängt, wenn Sie jetzt einen Verband bräuchten? In akuten Situationen bleibt oft keine Zeit, in Unterlagen zu blättern oder erst mal die dafür zuständige Person zu suchen. Kommt es tatsächlich zu einem Unglück und ein Kind wird verletzt, sind schnelle Entscheidungen und Handlungen gefragt. Dafür müssen Sie auch wissen, welche Vorschriften eingehalten werden müssen, um die Erste Hilfe an Ihrer Schule rechtssicher zu gestalten. Fall 1: Telefon muss zugänglich sein Bei den Mädchen einer 6. Klasse steht am Nachmittag Sport auf dem Stundenplan. In der letzten halben Stunde gibt die Lehrerin die Halle für Basketball frei. Kurz vor Schluss kommt eine Schülerin beim Wurf auf den Korb so unglücklich auf dem Boden auf, dass sie zu Boden stürzt. Das Mädchen benötigt ärztliche Hilfe. Die Lehrerin geht in den Nebenraum, um den Notarzt anzurufen und die Eltern zu verständigen. Doch dort ist das Telefon abmontiert. Ihr Handy hat sie im Auto liegen lassen. Nur über das Handy einer Mitschülerin erreicht sie die Mutter. Diese kommt umgehend und bringt ihre Tochter zum Arzt. Am nächsten Tag beschwert sich die Lehrkraft beim Schulleiter über das fehlende Telefon. Dieser rechtfertigt sich: „Heute hat jeder ein Handy. Da brauchen wir doch das kaputte Festnetztelefon nicht mehr.“ Rechtslage: Während schulischer Veranstaltungen, auch beim Nachmittagsunterricht und beim Unterricht außerhalb des Schulhauses, muss sichergestellt werden, dass jederzeit die notwendige Hilfe bei einem Unfall herbeigerufen werden kann. Dies kann auf verschiedene Weise geschehen: - eine Telefonfestnetzanlage mit Amtsberechtigung- eine schuleigene Telefonanlage mit zentraler Benachrichtigungsstelle- ein Notfall-Handy an zentralen Stellen. Im vorliegenden Fall hat die Schule weder ein Telefon bereitgestellt noch eine Vereinbarung mit der Lehrkraft über die Nutzung ihres Privathandys getroffen. Begründung: Für alle Schüler sowie für Lehrkräfte und sonstige Mitarbeiter in der Schule ist nach § 21
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