Mitte März 2020 waren bundesweit alle Schulen wochenlang wegen des Coronavirus geschlossen. In dieser Zeit hat kaum jemand an die Gefahren anderer Infektionskrankheiten wie Masern etc. gedacht. Seit dem 1. März 2020 gilt die Impfpflicht gegen Masern für alle Schulen. Was aber, wenn dennoch eine Masernerkrankung an Ihrer Schule auftaucht? Beispiel aus dem Schulalltag: Leon hat Fieber Am 15. Juni 2021 sitzt Leon mit glasigen Augen und rotem Kopf in der Klasse 4a. Klassenlehrerin Katrin Wienand ist sofort alarmiert. Sie befürchtet, dass sich Leon mit Corona infiziert hat, und meldet ihren Verdacht bei Schulleiter Jens Hartung. Leons Mutter bringt den Jungen sofort in ein Corona-Zentrum. Dort stellt man fest, dass sich Leon mit Masern infiziert hat. Schulleiter Jens Hartung muss einräumen, dass er angesichts des Chaos wegen Corona im März 2020 noch nicht alle Impfnachweise der Schüler kontrolliert hatte. Der Nachweis von Leon fehlt. Leons Mutter muss dem Gesundheitsamt mitteilen, dass sie Leon trotz bestehender Impfpflicht nicht hat impfen lassen. Rechtlicher Hintergrund zu Infektionskrankheiten an Schulen Als Schulleiter sind Sie verpflichtet, die Ausbreitung von Infektionskrankheiten an Ihrer Schule als sogenannter Gemeinschaftseinrichtung zu verhindern. Aus diesem Grund müssen Sie Eltern auch unabhängig von Corona nach wie vor über Maßnahmen zur Infektionsverhütung und Abwehr von Infektionskrankheiten informieren (§ 34 Infektionsschutzgesetz [IFSG]). Da Schulen als Gemeinschaftseinrichtungen besonders anfällig für die Ausbreitung von Infektionskrankheiten sind, gelten die besonderen Vorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz für „normale“ Infektionskrankheiten fort. Das ist zu tun: Schützen Sie die Schulgemeinschaft Ergreifen Sie sofort Schutzmaßnahmen, wenn Infektionskrankheiten, die dem Infektionsschutzgesetz unterliegen, an Ihrer Schule auftreten. Schritt: Erteilen Sie ein SchulbesuchsverbotBesteht der Verdacht, dass ein Schüler an einer ansteckenden Krankheit erkrankt ist, wie im Praxisbeispiel Leon an Masern, tragen Sie als Schulleitung die Verantwortung, dass sich die Infektion an Ihrer Schule nicht ausbreitet. Trotz Impfpflicht kann nach
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