
An vielen Schulen ist die Personalsituation mehr als angespannt. Zum (fast) überall herrschenden Lehrkräftemangel kommen vielerorts coronabedingte Ausfälle von Lehrkräften, die teilweise auch länger andauern. Denn nicht alle Lehrkräfte stecken eine COVID-19-Erkrankung so ohne Weiteres weg. Als Schulleitung bleibt Ihnen, um den Unterricht aufrechtzuerhalten, häufig nichts anderes übrig, als Mehrarbeit anzuordnen. Dies wirft aber eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf. Die 5 häufigsten beantworte ich Ihnen hier. Frage 1: „Darf ich als Schulleitung überhaupt verlangen, dass Kolleginnen und Kollegen mehr Stunden unterrichten als vorgesehen?“ Antwort: Ja. Als Schulleitung dürfen Sie anordnen, dass Lehrkräfte mehr unterrichten, als ihr persönliches Deputat vorsieht. Mit Blick auf Ihre Fürsorgepflicht als unmittelbarer Vorgesetzter darf dies aber nicht zur Regel werden, sondern muss die Ausnahme bleiben. Überstunden dürfen Sie daher nur dann anordnen, wenn hierfür zwingende dienstliche Gründe vorliegen und es keine Alternative gibt. Um die Kostenseite abzusichern, sollten Sie die personalführende Stelle über die Anordnung von Überstunden informieren. Frage 2: „Welche Maßnahmen muss ich ergreifen, bevor ich Überstunden anordne?“ Antwort: Die Anordnung von Überstunden ist immer erst dann möglich, wenn Sie alle Alternativen ausgeschöpft haben. So müssen Sie erst einmal sämtliche ergänzenden Angebote streichen, wenn ansonsten Überstunden anfallen würden. Lassen Sie beispielsweise notfalls den Schwimmunterricht ausfallen, wenn Sie hierfür 2 Lehrkräfte abstellen müssen, und setzen Sie die Lehrkräfte stattdessen in den unbesetzten Klassen ein. Überlegen Sie auch, ob eine Zusammenlegung oder Aufteilung von Lerngruppen (derzeit nach wie vor heikel), Stillarbeit unter Aufsicht einer Hilfskraft oder die Mitbeaufsichtigung einer Klasse durch die Kolleginnen und Kollegen (KuK) der Nachbarklassen möglich ist. Erst wenn Sie diese Möglichkeiten ausgeschöpft haben, können Sie Überstunden anordnen. Frage 3: „Gibt es Lehrkräfte, die von der Leistung vonÜberstunden ausgenommen sind?“ Antwort: Ja. Schwangere – außerhalb der Corona-Pandemie – und stillende Lehrerinnen dürfen nur ausnahmsweise zu Überstunden herangezogen werden.
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