Grundsätzlich sind Lehrkräfte während des Dienstes – auch bei Klassenfahrten und Ausflügen – unfallversichert. Verbeamtete Lehrkräfte genießen Dienstunfallschutz nach § 31 BeamtVG direkt über den Dienstherrn. Bei angestellten Lehrkräften besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Landesunfallkasse. Eigentlich sollte damit alles klar sein. Allerdings kommt es in Einzelfällen immer wieder zu Streitigkeiten, ob tatsächlich ein Dienstunfall vorliegt oder nicht. Hier sorgt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2023 jetzt für etwas mehr Klarheit. Der Fall: Unfall in der Pause durch eine scherzhafte Rangelei mit Kollegen 2 Beamte der Bundespolizei (die Situation lässt sich aber auch auf Lehrkräfte übertragen) befanden sich in einem Gebäude, in dem sie ihren Dienst versahen. Während der Pause scherzten die beiden Kollegen miteinander und knufften sich gegenseitig mit dem Ellenbogen in den Rücken. Hierdurch verlor einer der Beamten das Gleichgewicht und stürzte. Er fiel so unglücklich zu Boden, dass er sich am Knie verletzte. Er verlangte die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall und machte entsprechend Leistungen der Dienstunfallfürsorge, insbesondere Verletztengeld und Heilbehandlungskosten, gegenüber seinem Dienstherrn geltend. Dieser lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Unfall sei nicht in Ausübung des Dienstes geschehen. So kam es zum Rechtsstreit, der schließlich vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden werden musste. Das Urteil: Dienstunfall besteht auch bei Unfall durch Scherz unter Kollegen Die Richter:innen gaben schließlich dem verunfallten Beamten recht. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem durch den „Knuff“ des Kollegen verursachten Sturz sehr wohl um einen Dienstunfall handelte. Richtig sei, dass diese scherzhafte Rangelei unter Kollegen nicht dienstlich veranlasst gewesen sei. Allerdings stand dieser Scherz in engem Zusammenhang mit der Dienstausübung, sodass der Unfall als Dienstunfall gewertet werden müsse. Ausschlaggebend sei, ob der Unfall in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben oder dienstlich notwendigen Verrichtungen der Bundespolizisten – oder eben
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