Infektionsschutzgesetz in der Schule

Das Infektionsschutzgesetz in der Schule regelt, wie mit ansteckenden Krankheiten wie Kopfläusen oder anderen Infektionen umzugehen ist. Lesen Sie hier, was zu beachten ist und welche Belehrungspflichten für Eltern und ehrenamtliche Helfer bestehen.

Fall 1: Läusebefall ist meldepflichtig
Die Klassenlehrerin der 1. Klasse stellt bei einer Schülerin Kopfläuse fest. Die Schulleiterin verständigt die Mutter und schickt das Kind nach Hause mit der Auflage, dass es erst wiederkommen darf, wenn der Befall behandelt wurde. Die Mutter erklärt, dass sie nicht gewusst habe, dass es verboten sei, mit Läusen in die Schule zu gehen, und außerdem müsse sie arbeiten und könne nicht auf das Kind aufpassen.

Kinder mit Kopflausbefall dürfen die Schule gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) so lange nicht betreten, bis eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist. Ein ärztliches Attest ist hierfür nicht zwingend erforderlich; eine Bestätigung der Eltern über die erfolgreiche Behandlung kann ausreichen (Quelle: Robert Koch-Institut). Die Schule ist verpflichtet, das Auftreten von Kopfläusen dem Gesundheitsamt zu melden. Mit der Meldepflicht und dem Schulbesuchsverbot soll die Weiterverbreitung von Kopfläusen verhindert werden.

Sie als Schulleiter haben die Eltern jedes neuen Schülers über die Verhaltens- und Mitteilungspflichten nach § 43 Abs. 1 IfSG zu belehren. Diese Pflichten gelten auch für weitere ansteckende Krankheiten wie Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach und Windpocken. Werden diese Pflichten nicht eingehalten, kann dies als Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 IfSG geahndet werden.

Fall 2: Eltern über das Infektionsschutzgesetz belehren
Eine Mutter erklärt sich bereit, regelmäßig an zwei Tagen in der Woche ehrenamtlich bei der Nachmittagsaufsicht in der Schule mitzuhelfen. Als sie vom Schulleiter über das Infektionsschutzgesetz belehrt wird, weist sie dies erstaunt zurück und meint, sie wolle ja kein Essen verkaufen. Die Belehrung sei überflüssig.

Personen, die in Schulen regelmäßig Erziehung, Pflege, Aufsicht oder sonstige Tätigkeiten mit Schülerkontakten ausüben, müssen gemäß § 34 Abs. 5 IfSG über die Verhaltens- und Mitteilungspflichten belehrt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie mit Lebensmitteln umgehen oder nicht. Die Belehrung muss vor der erstmaligen Tätigkeit erfolgen und ist zu wiederholen, wenn die Mitarbeit fortgeführt wird. Die Schule muss ein Protokoll der Belehrung erstellen und dieses drei Jahre lang aufbewahren (§ 35 IfSG).

Die Belehrung macht Eltern und Helfer auf Maßnahmen aufmerksam, die die Verbreitung ansteckender Krankheiten verhindern sollen. Ein Unterlassen oder nicht rechtzeitiges Durchführen dieser Belehrung kann als Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 IfSG geahndet werden.

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