Wer Schulleitung oder Lehrer bedroht, fliegt raus

Sehr selbstbewusstes Auftreten von Eltern gehört zu Ihren täglichen Erfahrungen in der Schule. Problematisch wird es, wenn Eltern Sie bedrohen oder gar angreifen. Wie Sie aus rechtlicher Sicht am besten reagieren, erfahren Sie in diesem Beitrag. Beispiel aus dem Schulalltag: Frau Mahnke leugnet Corona Maike Mahnke besucht den Elternabend der Klasse 4a der Grundschule in Chemnitz. Dieser Elternabend findet unter Corona Auflagen in Präsenz statt. Das schulische Hygienekonzept, zu dem u.a. das Tragen einer Maske, Hände-Desinfektion sowie Abstand und Lüften gehören, muss von jedem beachtet werden. Frau Mahnke erscheint ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Die Klassenleitung fordert sie auf, eine Alltagsmaske aufzusetzen, doch sie weigert sich. Daraufhin schließt die Klassenleitung Maike Mahnke von der Teilnahme am Elternabend aus und bitte sie, das  Schulgelände zu verlassen. Es folgt ein Wortwechsel, bei dem Frau Mahnke die Klassenleitung beschimpft, die Existenz der Corona Pandemie leugnet und wahrheitswidrige Thesen zum Corona Virus verbreitet.  Als die Klassenleitung versucht, sie aus dem Raum zu befördern, gestikuliert Maike Mahnke  wild umher, hustet die an der Klassentür sitzenden Eltern an und bespuckt die Klassenleitung.  Einige Eltern rufen die Polizei, die Maike Mahnke schließlich abführt. Rechtlicher Hintergrund zu Corona Leugnern Im Grundgesetz (GG) ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Artikel 5 GG verankert. Jeder darf deshalb seine persönliche Meinung zu Corona haben und Ursache und Gefährlichkeit des Virus leugnen. Trotzdem sind die schulischen Vorgaben zum Tragen einer Maks, zu Abstand und Hygiene in der Schule einzuhalten.  Als Schulleitung üben Sie für das gesamte Schulgelände das Hausrecht aus. An Elternabenden haben Ihre Lehrkräfte in den Klassenräumen das Hausrecht. Sie können deshalb darüber entscheiden, wer an der Sitzung teilnehmen kann und wer gehen muss. Erkrankt jemand durch das Anhusten und Bespucken im Praxisbeispiel kann darin eine strafbare Körperverletzung (vgl. § 223 Strafgesetzbuch [StGB]) liegen.  Die Beschimpfung ist als Beleidigung
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