Kopftuchverbot im Unterricht – Lehrerin hat keinen Entschädigungsanspruch

Die staatliche Neutralität öffentlicher Schulen in Berlin hat eine besondere Bedeutung.
Handlungsempfehlung Trägt in Berlin eine Lehrkraft an Ihrer Schule aus religiösen Gründen ein Kopftuch, dürfen Sie diese Lehrkraft auffordern, das Kopftuch nicht im Unterricht zu tragen. Der konkrete Fall Eine muslimische Bewerberin für den Schuldienst im Land Berlin klagte auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie machte geltend, dass sie von dem Land Berlin
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Nutzung privater Computer durch Lehrer

Nach wie vor ist es so, dass die meisten Schulen Lehrern keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen können und die Kollegen einen Teil ihrer Arbeit, z. B. die Korrektur von

Schulschwimmen: Muslima darf in Badebekleidung duschen

Handlungsempfehlung Eine Befreiung vom Schulschwimmen für muslimische Schüler ist nicht möglich. Es ist der Schülerin aus religiösen Gründen jedoch nicht zumutbar, sich vor anderen in der Dusche nackt zu zeigen.