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Austausch zwischen Lehrern, Schülern und Eltern über soziale Netzwerke

Die meisten Ihrer Kollegen, viele Eltern und auch viele Ihrer älteren Schüler sind bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken unterwegs. Da liegt der Gedanke natürlich nahe, sich auch über dieses Medium auszutauschen. Hierbei muss aber unterschieden werden, ob es sich um eine private oder um eine schulische Nutzung handelt. Informationen zur rechtssicheren Kommunikation auf Social

Schüler und Eltern, die Fotos aus der Schule auf Facebook posten

Die meisten älteren Schüler und auch die meisten Eltern verfügen über Mobiltelefone. Da kann es schnell passieren, dass Fotos aus dem Schulalltag und von Schulfesten im Internet und in sozialen Medien veröffentlicht werden. Beispiel In der Gesamtschule „Sternenburg“ hat ein Schulfest stattgefunden. Einige Eltern und Schüler haben mit ihren Smartphones Fotos gemacht und bei Facebook

WhatsApp und andere Messaging-Dienste im Schulalltag

Die Kommunikation vieler Schüler, Eltern und auch die von Lehrern läuft inzwischen über WhatsApp. Der Gedanke liegt nahe, diesen Dienst zu nutzen, um die Kommunikation und den Austausch zwischen Schülern, Lehrern und Eltern zu erleichtern. Datenschutzrechtlich ist dies allerdings nicht unbedenklich. Beispiel Der Mathematiklehrer der 5a hat eine WhatsApp-Gruppe für seine Schüler eingerichtet. Unter anderem

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Wir haben 91 Rechtsurteile zu „“ gefunden
Versetzung an einen 77 km entfernten Standort ist möglich

Handlungsempfehlung Vor dem Hintergrund von vermehrten Schulschließungen auf dem Land kann eine Versetzung an einen weiter entfernten Schulstandort gerechtfertigt sein. Der konkrete Fall Ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes war beim Arbeitgeber an seinem Wohnort beschäftigt. An einem anderen Standort, der 77 km vom Wohnort des Mitarbeiters entfernt lag, sollte dieser nunmehr eingesetzt werden. Der Arbeitgeber

Corona: Kein Mindestabstand in Grundschulen

Handlungsempfehlung Wenn Ihr Bundesland Regelschulunterricht wieder zulässt, müssen nicht zwingend Abstandsregelungen eingehalten werden. Sie können sich gegenüber Lehrkräften auf folgendes Urteil berufen. Der konkrete Fall Seit dem 18. Mai werden in Sachsen Schüler wieder regulär unterrichtet. Der Unterricht erfolgt unter strengen Hygienevorschriften, um die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50

Suspendierung von der Schule darf wegen Corona nicht verlängert werden

Handlungsempfehlung Corona ist kein Grund, das Verfahren hinauszuzögern und nicht kurzfristig in der Sache selbst im Rahmen der notwendigen Konferenz zu entscheiden. Der konkrete Fall Der Schüler einer weiterführenden Schule stand unter dem Verdacht, im schulischen Umfeld mit Drogen gehandelt zu haben. Aufgrund dieses Hinweises schloss die Schulleitung den Schüler mit sofortiger Wirkung vorläufig vom

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