Medizinische Hilfsmaßnahmen ja – Aber nur in engen Grenzen

In der schulischen Praxis dürften Sie häufiger mit dem Wunsch, medizinische Hilfsmaßnahmen durchzuführen, konfrontiert werden. Echte medizinische Eingriffe dürfen nur von geschultem Fachpersonal vorgenommen werden. Hilfsmaßnahmen können jedoch auch von Lehrkräften durchgeführt werden. Welche Rahmenbedingungen hierzu erforderlich sind, erfahren Sie in diesem Beitrag. BEISPIEL AUS DEM SCHULALLTAG: Allergietropfen für Jenny Jenny besucht die Klasse 3a einer Düsseldorfer Grundschule. Sie leidet unter einer besonders ausgeprägten Form von Hausstauballergie, die sie nur durch kontinuierliche Einnahme spezieller Tropfen in den Griff bekommt. Ohne die dauerhafte Einnahme dieser Tropfen könnte Jenny dem Unterricht nicht folgen, da sie von Atemnot bis hin zu Asthmaanfällen geplagt würde. Die Eltern bitten deshalb Schulleiterin Gudrun Fischer darum, dass die Klassenlehrerin von Jenny im Abstand von 2 Stunden die Tropfen verabreicht. RECHTLICHER HINTERGRUND zu Hilfsmaßnahmen Die Durchführung medizinischer Hilfsmaßnahmen in der Schule kann von schulischen Bediensteten vorgenommen werden. Dies kann die Schulleitung selbst sein, aber auch Klassenleitungen, Fachlehrer oder auch die Schulsekretärin. Notwendig sind eine ärztliche Verordnung und eine schriftliche Übertragung der Aufgaben durch den Schulleiter an die Lehrkraft. DAS IST ZU TUN: Legen Sie die Rahmenbedingungen fest Prüfen Sie nicht nur, welche Lehrkraft aus Ihrem Kollegium für eine solche medizinische Hilfsmaßnahme in Betracht kommt. Legen Sie auch klare Regeln und Rahmenbedingungen fest, unter denen Hilfsmaßnahmen an Ihrer Schule durchgeführt werden können. Orientieren Sie sich an nachfolgenden Regeln. 1. Regel: Freiwilligkeit Eine Verpflichtung, Hilfsmaßnahmen durchzuführen, gibt es ebenso wenig wie für medizinische Eingriffe. Das bedeutet konkret, dass sich jemand aus dem Kollegium freiwillig hierfür zur Verfügung stellt. Es ist deshalb nicht möglich, dass Sie als Schulleiter kraft Ihres Direktions- und Weisungsrechts eine Lehrkraft hierzu verpflichten können. 2. Regel: Schriftliche Erklärung der Lehrkraft Neben der Freiwilligkeit sollte auch eine bestimmte Verbindlichkeit für Eltern und Schüler hergestellt werden. Dies kann nur durch eine schriftliche Erklärung der
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